Aber nur im Burgenland
Sensationelle Wende im Bestattungsgesetz
Angehörigen im Burgenland wurde das Verwahren der Urne zu Hause erleichtert. Kärntens "Anwalt der Hinterbliebenen" kämpft weiter dafür, dass Kärnten und ganz Österreich nachziehen.
VILLACH, KÄRNTEN, BURGENLAND. Wie unsere burgenländische Kollegin Katharina Podiwinsky unlängst auf MeinBezirk.at berichtet hat, erleichtert eine Gesetzesänderung Angehörigen im Burgenland das Verwahren der Urne zu Hause jetzt enorm. Unter § 24 ist die "Überführung einer Urne" im Leichen- und Bestattungswesensgesetz geregelt. In Absatz 5 heißt es: "Im Fall einer Überführung zum Zweck einer Bestattung außerhalb eines Friedhofes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Beisetzungsgemeinde zu verständigen. Eine weitere Anzeige ist nicht erforderlich."
"Begrüßenswerte Änderung"
Dass Urnen – seit April 2019 (!) – von burgenländischen Hinterbliebenen nach Bekanntgabe bei der Gemeinde entgegengenommen werden können, für die Beisetzung am eigenen Grundstück oder die Verwahrung im eigenen Wohnobjekt keine schriftliche Genehmigung des Bürgermeisters gesetzlich erforderlich ist, begrüßt Gordon Kelz, Kärntens "Anwalt der Hinterbliebenen" und aktiver Regionaut aus Villach, der seit Jahrzehnten dafür kämpft, dass hierzulande eine ähnliche Korrektur der Gesetzeslage gemacht wird. "Ich glaubte, meinen Augen und Ohren nicht mehr trauen zu können, als ich im Fernsehen von der sehr zu begrüßenden Situation im Burgenland erfahren habe", verrät Kelz: "Ein Boom ist seit April 2019 für die Urne zu Hause im Burgenland nicht erfolgt, eine leichte Steigerung nach Auskunft des Innungsmeisters war aber sehr wohl zu verzeichnen!"
"Haben Aufholbedarf"
Als pietätlos bezeichnet Kelz weiterhin den Umgang mit den Hinterbliebenen in Kärnten: "Es gibt rund 100.000 Arme, die selbstverständlich auch sterben. Deren Hinterbliebenen wird es unmöglich gemacht, angesichts einer Gebühr von derzeit 912,30 Euro von dieser Art der Verwahrung der Asche Gebrauch zu machen. Diese Leichenfledderei hat aufzuhören!" Ein Aspekt wurde – laut Kelz – auch im Burgenland übersehen: "Das Ausstreuen der Asche am eigenen Grundstück bleibt verboten und somit dem Bestatter vorbehalten. Als wenn dieser mit Abholung, Einsargen, Aufbahrung und Kremierung nicht genug Einnahmen hätte!"
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