Selbständig tätig - oder doch nicht?
Am 1. 7. 2017 trat das „Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz“ in Kraft. Im Zuge von Lohnabgaben-Prüfungen wird allzuoft ein selbständiger Subunternehmer als Dienstnehmer angesehen. Somit verbunden ist eine Umqualifizierung, die für mehrere Jahre rückwirkt und zu hohen Nachforderungen führt.
Um in diesem Bereich mehr Rechtsicherheit zu erlangen, wurden nunmehr drei neue Verfahrensarten geschaffen:
1. Die Lohnabgabenprüfung (GPLA) mit Mitwirkung der SVA.
2. Die Vorabprüfung der SVA mittels Fragekatalog.
3. Die Versicherungszuordnung auf Antrag.
Unser Tipp:
Bei der Umwandlung musste die SVA dem Versicherten bisher die eingehobenen Beiträge auf Antrag erstatten. Der Dienstgeber musste aber für den gesamten Prüfungszeitraum Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge nachzahlen.
Nunmehr werden die SVA-Beiträge des ehemals Selbständigen direkt an die GKK überwiesen und können bei der GKK angerechnet werden.
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