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Selbständig tätig - oder doch nicht?

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Um in diesem Bereich mehr Rechtsicherheit zu erlangen, wurden nunmehr drei neue Verfahrensarten geschaffen:
1. Die Lohnabgabenprüfung (GPLA) mit Mitwirkung der SVA.
2. Die Vorabprüfung der SVA mittels Fragekatalog.
3. Die Versicherungszuordnung auf Antrag.


Unser Tipp:

Bei der Umwandlung musste die SVA dem Versicherten bisher die eingehobenen Beiträge auf Antrag erstatten. Der Dienstgeber musste aber für den gesamten Prüfungszeitraum Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge nachzahlen.
Nunmehr werden die SVA-Beiträge des ehemals Selbständigen direkt an die GKK überwiesen und können bei der GKK angerechnet werden.

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