Unterwegs auf zwei Rädern
Fahrrad-Anhänger: Das ist erlaubt
![Unterwegs mit Kindersitz | Foto: Lukas Lorenz](https://media04.meinbezirk.at/article/2024/05/24/8/39936818_L.jpg?1716552411)
- Unterwegs mit Kindersitz
- Foto: Lukas Lorenz
- hochgeladen von Daniel Schmidt
Für Fahrräder gibt es mittlerweile verschiedene Anhänger bzw. Zubehör wie Kindersitz, Fahrradanhänger, Transportkiste, Tandemstange. Was ist aber nun erlaubt?
BEZIRK WAIDHOFEN/THAYA. Wir haben beim ÖAMTC nachgefragt, was am Fahrrad wie montiert werden darf.
Kindersitze
Statt wie früher auch vor dem Fahrer, darf ein Kindersitz nur noch hinter dem Fahrer angebracht werden. Dabei muss er fest mit dem Rahmen verbunden sein. Der Lenker darf nicht abgelenkt und in seiner Sicht beeinträchtigt werden. Es darf maximal ein Kind befördert werden.
- Ein Kindersitz darf nur hinter dem Fahrer angebracht werden.
- Dabei muss er fest mit dem Rahmen verbunden sein.
- Der Lenker darf nicht abgelenkt und in seiner Sicht beeinträchtigt werden.
- Es darf maximal ein Kind befördert werden.
- Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
- höhenverstellbarer Beinschutz,
- Vorrichtung, mit der die Beine nicht in die Speichen gelangen können,
- eine Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
Fahrradanhänger
Die Fahrradverordnung regelt weiters die Vorschriften für Fahrradanhänger. Sie müssen einachsig sein und über bestimmte Kriterien verfügen. Neue Fahrradanhänger müssen auf jeden Fall den Vorschriften der Fahrradverordnung entsprechen. Alte (vor dem 1.5.2001 erworbene) Fahrradanhänger dürfen weiterhin verwendet werden, wenn der entsprechende Genehmigungsbescheid des zuständigen Amtes der Landesregierung mitgeführt wird.
Fahrrad mit Transportkiste
Seit 10. Oktober 2013 ist es erlaubt eines oder mehrere Kinder mit Fahrrädern, die über eine Transportkiste verfügen, mitzunehmen. Diese muss laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet sein. Die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.
Tandemstangen, die ein Kinderfahrrad an ein Erwachsenenfahrrad koppeln
Die Verwendung einer Tandemstange im öffentlichen Verkehr ist verboten, da sie keine feste Verbindung zwischen zwei Fahrrädern herstellt und dadurch auch kein sicheres Fahrverhalten wie bei einem Tandem gegeben ist. Gesetzesgrundlage: § 68 Abs. 3 lit. b StVO
Es ist verboten, sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen.
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![Fahrrad mit Kinderanhänger | Foto: ÖAMTC](https://media04.meinbezirk.at/article/2024/05/24/6/39936866_L.jpg?1716552460)
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