Krankenhäuser Wien
Neue Besuchsregeln für Spitäler
Ab 19. Mai wurden, so wie in der Gastronomie und anderen Bereichen, auch in Spitälern und Pflegeeinrichtungen die Maßnahmen gelockert. Was genau ist jetzt erlaubt und welche Regeln bleiben bestehen?
WIEN. Mit den Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Wien fallen auch gewisse Regeln für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Einige bleiben jedoch bestehen. Es gilt überall die 3G-Regel, also getestete, geimpfte oder genesene Personen dürfen grundsätzlich ab sofort wieder die Wiener Krankenhäuser betreten.
Die wohl wichtigste Lockerung für Patienten ist, dass diese wieder regelmäßig besucht werden dürfen. Dies war bis jetzt sehr eingeschränkt und nur unter Einhaltung bestimmen Auflagen möglich. Mit der neuen Verordnung ist nun pro Patient und Tag ein Besucher erlaubt. Die Abstandsregelungen und die Maskenpflicht bleiben hier jedoch bestehen. Während einer Geburt darf der werdende Vater beziehungsweise eine Begleitperson mit in den Kreißsaal, allerdings auch nur mit FFP2-Maske.
Für Patienten: Test nach wie vor nötig
Allerdings ist für Patienten, egal ob bei stationärem und ambulantem Spitalsaufenthalt, nach wie vor ein PCR- oder Antigen-Test nötig. Auch bei einem reinen Ambulanz-Besuch braucht man einen Nachweis. Es gilt beispielsweise ein offizieller Antigen-Test, der in einer Apotheke oder in den Wiener Teststraßen durchgeführt wurde. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Ein PCR-Test hat eine Gültigkeit von 72 Stunden. Hierbei gilt immer der Zeitpunkt der Probenentnahme. Die sogenannten Wohnzimmer-Tests, welche man von Zuhause aus durchführen kann, gelten nicht.
3G-Regel
Wer geimpft ist, sprich Personen 21 Tage nach dem ersten Stich, muss entweder einen gelben Impfpass, eine ELGA-Bescheinigung oder einen Nachweis von Antikörpern im Blut vorweisen. Eine E-Card oder ein Ausweis zur Identitätsprüfung muss ebenfalls vorgezeigt werden. All diejenigen, die bereits eine Corona-Erkrankung überstanden haben, können ihren Absonderungsbescheid als Eintrittstest nutzen. Dieser darf jedoch nicht älter als sechs Monate sein.
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