Vorfall in Wien
Pärchen wollte heiraten - Mann bei Hochzeit festgenommen

Ein 27-jähriger türkischstämmiger Mann und seine 40-jährige deutsche Verlobte wollten heiraten. | Foto: privat/z.V.g.
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  • Ein 27-jähriger türkischstämmiger Mann und seine 40-jährige deutsche Verlobte wollten heiraten.
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Es sollte der schönste Tag im Leben von zwei in Wien wohnhaften Menschen sein. Doch dann kam alles anders: Der türkischstämmige Bräutigam wurde noch am Standesamt festgenommen. Er soll abgeschoben werden.

WIEN/BAD VÖSLAU. Zwei in Wien lebende Personen haben zueinander gefunden. Die Liebe muss groß sein, denn sie beschlossen am Samstag, 13. Jänner, zu heiraten. Es sollte einer der schönsten Momente im Leben der zwei werden - doch es kam anders. Die Feier war schon geplant, vor den Gästen schritt man am Samstag zum Standesbeamten im Schloss Vösendorf. Doch dann nahm das Drama seinen Lauf.

Wie der Wiener Anwalt des Paares, Gregor Klammer, gegenüber MeinBezirk.at bestätigt, tauchten plötzlich Fremdenpolizisten auf. Noch bevor der Bräutigam, ein 27-jähriger türkischstämmiger Mann, die Unterschrift auf dem Heiratsdokument setzen und so seine deutsche 40-jährige Verlobte ehelichen konnte, wurde er festgenommen. Und das alles vor den Augen der Braut und der versammelten Festgemeinde. Er soll jetzt abgeschoben werden.

"Festnahme rechtswidrig"

Besonders brisant: Hätte der 27-Jährige seine Braut rechtmäßig heiraten können - und die Hochzeit stand ja bereits unmittelbar bevor - wäre er laut EU-Recht aufenthaltsberechtigt geworden. Anwalt Gregor Klammer hält außerdem fest, dass die Festnahme unmittelbar vor der Hochzeit nicht passieren hätte dürfen: "Gesetzlich gesehen ist diese nicht zulässig. Da gibt es eine klare Judikatur dazu".

Ein Pärchen aus Wien wollte am Wochenende heiraten. Doch aus dem vermeintlich schönsten Moment des Lebens wurde eine Festnahme. | Foto: Sandy Millar/Unsplash
  • Ein Pärchen aus Wien wollte am Wochenende heiraten. Doch aus dem vermeintlich schönsten Moment des Lebens wurde eine Festnahme.
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Bereits 2016 hätte es einen ähnlichen Fall gegeben - mit entsprechendem Rechtsspruch aus dem Jahr 2018: "Wenn die klare Absicht da ist, jemanden zu heiraten, der sich derzeit illegal in Österreich aufhält, dann kann ich nicht einfach fünf Minuten vor der Hochzeit diesen festnehmen. Dieses Vorgehen steht klar in einem unrechtmäßigen Verhältnis."

Der Bräutigam sitzt laut den Infos des Anwalts jetzt in Schubhaft in Hernals. Man hat bereits Beschwerde vorgelegt, versichert Klammer: "Innerhalb von sieben Tagen muss das Bundesverwaltungsgericht über diesen Akt entscheiden." Klammer ist dabei vorsichtig zuversichtlich, dass der Mann wieder frei kommt.

Amt sieht Sachlage anders

MeinBezirk.at hat auch beim Innenministerium, welches für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuständig ist, nachgefragt. Nähere Hintergründe zu dem genannten Fall können "aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargelegt werden", heißt es. Jedoch hält man klar fest: "Grundsätzlich kann mitgeteilt werden, dass mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die im Beschwerdefall durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, der Fremde gerichtlich zur Ausreise verpflichtet wird."

Der freiwilligen und selbstständigen Ausreise wird stets Vorrang vor einer zwangsweisen Festnahme und Abschiebung gegeben. "Macht der Fremde nicht von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise Gebrauch, hat das BFA aufgrund seiner gesetzlichen Aufgaben seine Befugnisse zu nutzen und Schritte zur Außerlandesbringung zu setzen." Einer unrechtmäßig aufhältigen Person "muss also ihr unsicherer Aufenthalt in Österreich, sowie dass eine reine Eheschließung an dem unsicheren Aufenthaltsstatus mit all seinen Konsequenzen nichts ändert, klar sein."

Es gebe kein Recht darauf, dass am Standesamt niemand festgenommen werden darf, heißt es aus dem Innenministerium. | Foto: Samantha Gades/Unsplash
  • Es gebe kein Recht darauf, dass am Standesamt niemand festgenommen werden darf, heißt es aus dem Innenministerium.
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Dass man den Mann nicht zuvor schon festgenommen hatte, kann einen simplen Grund haben: "Falls der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden kann, da beispielsweise der Fremde nicht an der Wohnadresse anzutreffen ist, wird dieser im internen System gespeichert und kann bei einem späteren Aufgriff vollzogen werden." Gleichzeitig betont man, vorab genau zu prüfen, ob sich relevante Aspekte im Privat- oder Familienleben geändert haben, bevor man eine Person abschiebt. Das Ministerium versichert jedoch, "dass keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine Festnahmen am Standesamt unzulässig macht."

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