Flug von Wien nach London
EasyJet von OGH zu Ausgleichszahlung verurteilt
Einem irakischen Staatsbürger wurde im Mai 2018 aufgrund eines vermeintlich fehlenden Visums ein Flug von Wien nach London verwehrt. Die Beförderungsverweigerung für den Ehemann einer Österreicherin war laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) unzulässig. Die Fluggesellschaft EasyJet UK Limited („EasyJet“) muss die Kosten für die verfallenen Flugtickets erstatten und Ausgleichszahlung leisten.
WIEN. Der geplante Kurzaufenthalt in London fiel aufgrund einer Fehleinschätzung von EasyJet ins Wasser. Der Ehemann einer Österreicherin mit irakischer Staatsbürgerschaft verfügte über eine von den österreichischen Behörden ausgestellte gültige Aufenthaltskarte. Diese berechtigte ihn zur visumsfreien Einreise in die EU-Mitgliedstaaten – somit zum damaligen Zeitpunkt auch zur Einreise nach Großbritannien.
Am Flughafen Wien-Schwechat verweigerte EasyJet dem Mann jedoch die Beförderung mit der Begründung eines fehlenden Visums. Die von ihm vorgezeigte Aufenthaltskarte berechtige laut EasyJet nicht zur visumsfreien Einreise, da die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Karte nicht erfüllt worden seien.
Rückerstattung und Ausgleichszahlung
Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) EasyJet auf Rückerstattung der Kosten für die nicht genutzten Flugtickets von rund 420 Euro sowie auf Ausgleichszahlung in der Höhe von 250 Euro pro Person.
Der OGH urteilte, dass die Aufenthaltskarte, in dessen Besitz der irakische Staatsbürger war, sehr wohl zur visumsfreien Einreise nach Großbritannien berechtigt hätte. Easy Jet hatte keinen Grund zur Annahme, dass die österreichischen Behörden die Aufenthaltskarte fälschlicherweise ausgestellt hätten.
EasyJet war auch nicht in der Lage nachweisen, dass die britischen Behörden die Aufenthaltskarte nicht akzeptiert hätten. Die Schlussfolgerung des OGH: EasyJet hätte dem irakischen Staatsbürger die Beförderung nicht verweigern dürfen.
Keine konkreten Anhaltspunkte
"EasyJet hat sich hier die Befugnis angemaßt, zu hinterfragen, ob die Aufenthaltskarte von den österreichischen Behörden rechtmäßig ausgestellt wurde. Die Überprüfung eines solchen Dokuments hat sich rein auf die Echtheit und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu beschränken. EasyJet hatte bei dieser Aufenthaltskarte keine konkreten Anhaltspunkte, die auf einen Rechtsmissbrauch oder Betrug geschlossen hätten“, kommentiert VKI-Juristin Verena Grubner das Urteil.
Das könnte dich auch interessieren:
Du möchtest selbst beitragen?
Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.