Corona-Virus
Die wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitsrecht

Die AK rät: Keinesfalls aus Angst vor einer Ansteckung einfach von der Arbeit fernbleiben.  | Foto: liveostockimages/Fotolia
  • Die AK rät: Keinesfalls aus Angst vor einer Ansteckung einfach von der Arbeit fernbleiben.
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Das Corona-Virus ist in Oberösterreich angekommen und bei der Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) häufen sich die Anfragen rund um die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in dieser Situation. Die AK informiert über die Rechte und Pflichten und die AK-Experten stehen telefonisch mit Rat und Hilfe zur Seite.

Die wichtigsten Details der neuen Sonderregelung

OÖ. Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Corona-Virus anzustecken. Das wäre beispielsweise dann, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Das gilt allerdings nicht für jene, die von Berufs wegen regelmäßig mit Krankheiten zu tun haben, wie etwa Beschäftigte in Spitälern oder Apotheken. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Sperrzonen

Wohnt man in einer deklarierten Sperrzone und müsste man diese verlassen, um zur Arbeit zu gelangen, ist ein Fernbleiben gerechtfertigt. Das gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einer Sperrzone befindet. In diesem Fall unverzüglich mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen! Dieser muss bei einem berechtigten Fernbleiben von der Arbeit das Entgelt weiterzahlen. Das gilt auch bei einer Erkrankung mit dem Virus. Dann handelt es sich um einen entgeltfortzahlungspflichtigen Krankenstand. Wird der Arbeitnehmer in Quarantäne genommen, muss der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt vorschießen und kann es dann anschließend vom Bund nach dem Epidemiegesetz zurückfordern. Ob Beschäftigte in Quarantäne genommen werden müssen oder nicht, entscheidet allein der Arzt.

Auslandsreisen

Kommt man von einer Auslandsreise plötzlich nicht mehr an den Heimatort und somit auch nicht mehr rechtzeitig an den Arbeitsplatz zurück, liegt in der Regel ein Dienstverhinderungsgrund vor. Auch dann muss der Arbeitgeber Lohn und Gehalt weiterzahlen. Zu Dienstreisen in Gebieten, für die eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht, kann niemand verpflichtet werden.

Kinderbetreuung

Sind Schulen oder Kindergärten gesperrt, ist dies ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund. Betroffene Eltern, je ein Erziehungsberechtigter, können mindestens eine Arbeitswoche zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen. Im Einzelfall, wenn nötig, auch länger.

„Wir raten, auch in juristischer Hinsicht, Ruhe zu bewahren. Für alle arbeitsrechtlichen Fragen stehen unsere Arbeitsrechtsexperten gerne zur Verfügung.“ Johann Kalliauer, AK-Präsident

AK OÖ-Rechtsberatung: Rechtsschutz-Hotline +43 (0)50 6906-1 oder per Mail rechtsschutz@akooe.at 

Für Konsumentenschutzfragen sind die Berater unter +43 (0)50 6906-2 oder konsumentenschutz@akooe.at erreichbar. Die AK-Bildungsberatung steht unter +43 (0)50 6906-1601 sowie unter bildungsinfo@akooe.at zur Verfügung.

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