Steuertipps der Arbeiterkammer Braunau
„Veranlagung lieber erst im März einreichen!“

Stefan Wimmer, Leiter der AK Braunau. | Foto: Erich Wimmer
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Stefan Wimmer, Leiter der Arbeiterkammer (AK) Braunau, weiß Rat, wenn es um den Steuerausgleich geht. Die BezirksRundSchau hat bei ihm nachgefragt, was Private unbedingt beachten sollten.

Herr Wimmer, wie lauten Ihre Steuertipps?
Wimmer:
Machen Sie einen Steuerausgleich! Auch wenn eine automatische Veranlagung vom Finanzamt durchgeführt wurde – das macht das Finanzamt seit 2017 in Fällen, wo eine Gutschrift zu erwarten ist –, können dabei nur die dem Finanzamt bekannten Aufwendungen berücksichtigt werden. Eine Arbeitnehmerveranlagung (ANV) kann maximal fünf Jahre rückwirkend gemacht werden. Wer das für das Jahr 2016 noch nicht gemacht hat, sollte es noch heuer machen.
 
Wann kann die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 in Angriff genommen werden?
Frühestens zum Jahresbeginn 2022. Es ist aber zu empfehlen, die ANV nicht vor März einzubringen. Denn erst dann sollten wirklich alle Meldungen über Bezüge des Vorjahres beim Finanzamt eingelangt sein.                                                                                                             

Was kann man als Privatperson steuerlich absetzen?
Aufwendungen, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, sogenannte „Werbungskosten“, wie etwa Kosten für berufsbedingte Fortbildungen. Darüber hinaus Sonderausgaben, wie Ausgaben für Steuerberatung und sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“, wie etwa Krankheitskosten, wobei hier teilweise ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist. Ferner gibt es beispielsweise für Familien und Pendler noch diverse Absetzbeträge, die die Steuerlast reduzieren. Eine vollständige Aufzählung und Erläuterung der Möglichkeiten findet man im Steuerbuch des Finanzamtes.
 
Was gibt es, durch Corona beispielsweise, neu zu beachten?
Im Rahmen der Covid-Krise wurden die Möglichkeiten, Aufwendungen für das Home-Office steuerlich geltend zu machen, erweitert. So gibt es seit 2020 die Möglichkeit, Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie Schreibtisch und Bürosessel im Gesamtausmaß von 300 Euro für die Jahre 2020 und 2021 als Werbungskosten geltend zu machen. Zusätzlich können im Jahr 2021 zusätzlich für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Home-Office-Tag pauschal geltend gemacht werden, wenn dies nicht bereits vom Arbeitgeber im Höchstausmaß berücksichtigt wurde.
 
Wo ist Vorsicht geboten?
Es können nur Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die auch belegt werden können. Die entsprechenden Belege sind sieben Jahre aufzubewahren, damit es im Falle einer späteren Überprüfung keine bösen Überraschungen gibt. 
 
Wo passieren die meisten Fehler bei der Arbeitnehmerveranlagung?
Absetzbeträge, die vom Arbeitgeber bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden, sind – ausgenommen Pendlerpauschale – im Rahmen der ANV neuerlich zu beantragen. Das gilt beispielsweise beim Alleinverdienerabsetzbetrag oder beim Familienbonus+. Werden diese Absetzbeträge nicht beantragt, geht das Finanzamt davon aus, dass die Voraussetzungen weggefallen sind und fordert den Steuervorteil zurück. Man kann das zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist nachholen, der Aufwand ist aber vermeidbar.  
 
Wann kommt es zu Rückforderungen?
Beispielsweise wenn der Antrag am Jahresbeginn abgegeben und erledigt wurde und dann nachträglich beim Finanzamt noch eine Meldung über einen weiteren Bezug wie zum Beispiel Krankengeldbezug einlangt, dann kommt es regelmäßig zur Aufhebung von Bescheiden und Rückforderungen bereits ausbezahlter Gutschriften. Also lieber erst im März einreichen!

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