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Die Tiroler Rechtsanwälte
Augen auf! Was die Verkehrssicherungspflicht bedeutet

RA Dr. Julia Konzett erläutert die Rechtsfragen in Sachen Verkehrssicherungspflicht. | Foto: Konzett
  • RA Dr. Julia Konzett erläutert die Rechtsfragen in Sachen Verkehrssicherungspflicht.
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INNSBRUCK (sk). Über einen Poller gestolpert oder auf einer Eisplatte ausgerutscht? Wann besteht Anspruch auf Schadenersatz? RA Dr. Julia Konzett informiert über die Rechtsfragen in Sachen Verkehrssicherungspflichten.

Wer haftet in solchen Fällen?
Konzett: Grundsätzlich gilt, wer eine Gefahrenquelle schafft, hat auch die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit sich niemand verletzen kann. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Das Verletzungspotential muss bei objektiver Betrachtung erkennbar sein, die Haftung darf aber nicht überspannt werden. Fällt die Gefahrenquelle einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen, entfällt die Sicherungspflicht.

Was bedeutet das in der Praxis?
Konzett: Nach ständiger Rechtsprechung wird von jedem Fußgänger verlangt, dass er vor die eigenen Füße zu schauen hat. Demnach fallen z.B. Poller bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit als Hindernis in die Augen, können problemlos umgangen werden und besteht keine Sicherungspflicht.

Was ist mit der Streupflicht im Winter?
Konzett: Die Grenze der Streupflicht orientiert sich an den Verkehrsbedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen. Wenn ein Parkplatz täglich in den frühen Morgenstunden von einem Salzstreuwagen befahren und von einem Mitarbeiter noch etliche Schaufeln Splitt auf eine Eisplatte gestreut wurden, wurde eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung verneint.
Hingegen hätte ein Mitarbeiter im Bereich des Automaten vor einer KFZ-Waschbox wegen witterungsbedingter Vereisung streuen müssen. Ein über dem Automaten angebrachtes Warnschild, das eine ausrutschende Person zeigt, reichte als Sicherung nicht aus.

Was gilt auf der Skipiste?
Konzett: Laut Rechtsprechung sind atypische Hindernisse oder Gefahren sowohl natürlichen (ua Rinnen, Löcher, Felsen) als auch künstlichen Ursprungs (ua Lichtmasten, Schneekanonen) zu sichern. Jedoch muss auch jeder Schifahrer kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse ausrichten.

Was ist eine „geschaffene“ Gefahrenquelle?
Konzett: Im Zuge einer Freiluftaufführung wurde eine Eis-Pyramide errichtet. Diese wurde vom OGH als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder angesehen und ein Besteigen als geradezu wahrscheinlich eingestuft. Eine Haftung wurde bejaht, weil die Absperrung fehlte.

Wann besteht dann eine Haftung?

Konzett: Es kommt immer auf den Einzelfall an, welche Verkehrssicherungspflichten zu setzen und welche zumutbar sind. Daher wenden Sie sich in einem Schadensfall an Ihren Rechtsanwalt, um Ansprüche von Ihnen oder gegen Sie überprüfen zu können.

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