Sicherheit für Kinder und Jugendliche
Schutzzone in der Mentlgasse verlängert

- Rund um die Mentlvilla halten sich viele Gruppen von Personen auf.
- Foto: Nilüfer Dag
- hochgeladen von Nilüfer Dag
Die Polizei hat bekannt gegeben, dass die Schutzzone rund um die Mentlgasse in Innsbruck verlängert wird. Diese Maßnahme tritt mit 20. Juni 2024 in Kraft. Wer das Betretungsverbot missachtet, muss mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro rechnen. Die Schutzzone soll die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen in diesem Bereich erhöhen.
INNSBRUCK. Die Landespolizeidirektion Tirol gab bekannt, dass in Innsbruck im Bereich der Mentlgasse und Umgebung die Schutzzone verlängert wird. Diese Änderung tritt mit 20.06.2024 in Kraft und gilt täglich zwischen 10:00 Uhr und 22:00 Uhr bis zum Ablauf des 19. Dezember 2024. Eine Erlassung der Schutzzone war zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Schutzzonenbereich notwendig.
Strafen bei Missachtung
Die Missachtung des Betretungsverbots wird gem. § 84 Abs. 1 Z 4 SPG mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro bestraft. Im Wiederholungsfall kann die Geldstrafe bis zu 4.600 Euro betragen und im Falle der Uneinbringlichkeit ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu rechen.
Kinder und Jugendliche schützen
Aus sicherheitspolizeilicher Sicht stellt diese Schutzzone im Bereich der Mentlgasse die am wenigsten in die Rechte der Menschen eingreifende Maßnahme dar, die noch geeignet ist, Kinder und Jugendliche vor strafbaren Handlungen zu schützen. Sie trägt damit wesentlich zur Hebung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bevölkerung im Schutzzonenbereich bei.
Kundmachung der Polizei
Gemäß § 36a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBL Nr. 566 idgF, wird der in 6020 Innsbruck gelegene Spielplatz (Schutzobjekt im beiliegenden Plan rot umrandet) umgeben von den Gebäuden: Südbahnstraße Nr. 16, 16a, 16b, Mentlgasse Nr. 15, Alte Karmeliterkirche, Adamgasse Nr. 25,27,29,31, sowie der wie folgt durch die Außengrenzen beschriebene umliegende, 150 m nicht übersteigende Bereich, zur „Schutzzone“ erklärt: Kreuzungsmittelpunkt Heiliggeiststraße – Südbahnstraße, Richtung Süden entlang der Gebäudefassade Südbahnstraße 1a –weiter an der Einfriedung des Hauptbahnhofes bis zum südlichen Ende der Liegenschaft Karmelitergasse Nr. 13, weiter in gerader Richtung nach Westen bis zur Gehsteigkante Karmelitergasse 6b, weiter in Richtung Süden zum Schnittpunkt Gehsteigkante Karmelitergasse – Liebeneggstraße, weiter in Richtung Westen der Gehsteigkante entlang bis zum westlichen Ende des Gebäudes
Liebeneggstraße 11, weiter in Richtung Norden der Gebäudefassade entlang bis zum Haus Mentlgasse 10. Der Gebäudeflucht Richtung Westen folgend bis zu dessen Ende. Weiter der gedachten westlichen Gebäudeflucht Mentlgasse Nr. 10 in Richtung Norden. Von dort die Straße überquerend bis zur südwestlichen Hausecke Mentlgasse Nr. 5, dieser Gebäudefassade folgend in Richtung Osten, in den Edith-Stein-Weg einbiegend, den 6östlichen Gebäudefassaden Mentlgasse Nr. 5, Edith-Stein-Weg Nr. 2, Michael-Gaismair-Straße 13 entlang in Richtung Norden, die Michael-Gaismair-Straße geradeaus überquerend, bis zur Gebäudefassade Michael-Gaismair-Straße Nr. 6, weiter in Richtung Osten den Gebäudefassaden folgend bis zum Ostende Michael-Gaismair-Straße 12, die Adamgasse in Richtung Norden einbiegend, den Häuserfassaden dieser in Richtung Norden folgend, die
Heiliggeiststraße überquerend bis zur südöstlichen Hausecke Adamgasse Nr. 22, weiter der Gebäudefront Heiliggeiststraße in Richtung Osten entlang bis zur südöstlichen Hausecke Sterzinger Straße Nr. 10 und von dort wiederum zum Kreuzungsmittelpunkt
Heiliggeiststraße – Südbahnstraße.
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