Seit 1. November ist Winterausrüstung Pflicht
Seit 1. November müssen Fahrzeuge in Tirol für den Winter entsprechend ausgerüstet sein. Die vorgeschrieben Ausrüstung ist abhängig von Untergrund und Fahrzeug.
TIROL. Durch die winterlichen Fahrverhältnisse ist es in diesem Jahr bereits zu Verkehrsunfällen. Um Unfälle zu vermeiden, ist - neben einer angepassten Fahrweise - auch eine entsprechende Winterausrüstung Pflicht.
Winterreifen- und Kettenmitnahmeverpflichtung
Omnibusse: Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz :
- Winterreifenfplicht: 1. November bis 15. März
- Schneekettenmitführpflicht: 1. November bis 15. April
LKW: Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
- Winterreifenpflicht : 1. November bis 15. April
- Schneekettenmitführverpflichtung: 1. November bis 15. April
LKW und Busse müssen Winterreifen zumindest auf den Rädern einer Antriebsachse montieren. Die Schneekettenmitnahmepflicht soll verhindern, dass Schwerfahrzeuge auf verschneiten Straßen hängen bleiben.
Winterreifenpflicht
PKW und LKW bis 3,5t: Es herrscht Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. April. Jedoch gilt diese nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen. Dazu zählen Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis . Bei einer nahezu geschlossenen Schnee- oder Eisdecke können alternativ auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden. Die Winterreifen müssen auf allen vier Rädern montiert werden.
Spikes dürfen vom 1. Oktober bis zum 31. Mai verwendet werden.
Polizeikontrollen zur Einhaltung der Winterreifenpflicht
In den kommenden Wochen wird die Tiroler Polizei die Einhaltung der Winterreifenpflicht kontrollieren. Kontrolliert werden vor allem Schwerfahrzeuge über 3,5t auf den wesentlichen Transitrouten. Bereits heuer wurden bei Kontrollen zahlreiche Verstöße festgestellt.
Empfindliche Strafen bei Verstößen
Verstöße gegen die bestehende Regelung werden ausnahmsweise mit Organstrafverfügung (€ 35,-), ansonsten mit einer Anzeige an die Behörde geahndet. Der Strafrahmen für Anzeigen bei der Behörde liegt bei € 5.000.-.
Sollte es durch Fehlende Winterausrüstung aufgrund der Fahrbahnverhältnisse zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommen, kann die Polizei, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Anwendung von geeigneten Zwangsmaßnahmen hindern (z.B. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Anbringen von technischen Sperren etc).
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.