Seit 1. November ist Winterausrüstung Pflicht

Seit 1. November müssen Fahrzeuge auf die winterlichen Fahrverhältnisse vorbereitet sein. Die Polizei Tirol kontrolliert diesbezüglich. | Foto: ASFINAG - Symbolbild
  • Seit 1. November müssen Fahrzeuge auf die winterlichen Fahrverhältnisse vorbereitet sein. Die Polizei Tirol kontrolliert diesbezüglich.
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TIROL. Durch die winterlichen Fahrverhältnisse ist es in diesem Jahr bereits zu Verkehrsunfällen. Um Unfälle zu vermeiden, ist - neben einer angepassten Fahrweise - auch eine entsprechende Winterausrüstung Pflicht.

Winterreifen- und Kettenmitnahmeverpflichtung

Omnibusse: Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz :

  • Winterreifenfplicht: 1. November bis 15. März
  • Schneekettenmitführpflicht: 1. November bis 15. April

LKW: Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t

  • Winterreifenpflicht : 1. November bis 15. April
  • Schneekettenmitführverpflichtung: 1. November bis 15. April

LKW und Busse müssen Winterreifen zumindest auf den Rädern einer Antriebsachse montieren. Die Schneekettenmitnahmepflicht soll verhindern, dass Schwerfahrzeuge auf verschneiten Straßen hängen bleiben.

Winterreifenpflicht

PKW und LKW bis 3,5t: Es herrscht Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. April. Jedoch gilt diese nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen. Dazu zählen Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis . Bei einer nahezu geschlossenen Schnee- oder Eisdecke können alternativ auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden. Die Winterreifen müssen auf allen vier Rädern montiert werden.

Spikes dürfen vom 1. Oktober bis zum 31. Mai verwendet werden.

Polizeikontrollen zur Einhaltung der Winterreifenpflicht

In den kommenden Wochen wird die Tiroler Polizei die Einhaltung der Winterreifenpflicht kontrollieren. Kontrolliert werden vor allem Schwerfahrzeuge über 3,5t auf den wesentlichen Transitrouten. Bereits heuer wurden bei Kontrollen zahlreiche Verstöße festgestellt.

Empfindliche Strafen bei Verstößen

Verstöße gegen die bestehende Regelung werden ausnahmsweise mit Organstrafverfügung (€ 35,-), ansonsten mit einer Anzeige an die Behörde geahndet. Der Strafrahmen für Anzeigen bei der Behörde liegt bei € 5.000.-.

Sollte es durch Fehlende Winterausrüstung aufgrund der Fahrbahnverhältnisse zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommen, kann die Polizei, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Anwendung von geeigneten Zwangsmaßnahmen hindern (z.B. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Anbringen von technischen Sperren etc).

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