AK Tirol – BKH St. Johann
AK bringt diskriminierende Regelung für Teilzeit-Pflegekräfte zu Fall

Betriebsrat des BKH strengte Verfahren an. | Foto: Egger/BKH
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AK kippt Bestimmung im Tiroler Gemeindevertragsbedienstetengesetz; Auslöser Fall am BKH St. Johann.
TIROL, ST. JOHANN. Auf Betreiben des Betriebsrates des Bezirkskrankenhauses St. Johann hat die AK Tirol eine europarechtswidrige Bestimmung im Tiroler Gemeindevertragsbedienstetengesetz vor Gericht gekippt.

Nach fast drei Jahren bestätigte zuletzt auch der Oberste Gerichtshof die Urteile der Unterinstanzen zugunsten der Mitarbeiter im Krankenhaus.

Der BKH-Betriebsrat hatte erkannt, dass es eine diskriminierende Regelung bei den Zuschlägen gibt. Bei ungeplanten Diensten in der Nacht (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sieht das Tiroler Gemeindevertragsbediensteten-Gesetz vor, dass Mitarbeiter in Vollzeit hierfür einen 100-prozentigen Zuschlag erhalten, für Zeiten an Sonn- und Feiertagen ab der achten Stunde sogar 200 %.
Verrichtet jedoch eine teilzeitbeschäftigte Krankenschwester bzw. ein teilzeitbeschäftigter Krankenpfleger denselben ungeplanten Dienst, so bekommen sie laut Gesetz nur ein Viertel dieses Zuschlages von Vollzeitbeschäftigten ausbezahlt. Das macht es für Dienstgeber deutlich günstiger, Teilzeitbeschäftigte bei plötzlichen Ausfällen heranzuziehen. Für die Betroffenen ist der Aufwand aber derselbe. Sie haben genauso wie ihre Vollzeit-Kollegen an einem laut Dienstplan freien Tag (bzw. in einer freien Nacht) einzuspringen und ihren Dienst zu verrichten, erhalten dafür aber deutlich weniger Geld.

Voller Erfolg

Diese unverhältnismäßige Differenzierung zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten hat die AK Tirol als europarechtswidrige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vor Gericht angefochten und in allen Instanzen Recht bekommen. Die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des BKH St. Johann, die hauptsächlich in der Pflege tätig sind, müssen nunmehr für die letzten sechs Jahre die Zuschlagsdifferenz nachbezahlt bekommen, wenn sie diese nicht in Zeitausgleich konsumiert haben.

Wie die Regelung für die Zukunft aussehen wird, damit muss sich nun der Landtag als Gesetzgeber befassen.

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