B-VG Bundes-Verfassungsgesetz
Die bedenklichen Seiten unserer Verfassung

Das Bonmont unseres Bundespräsidenten Alexander Van der Bellen über die „Schönheit und Eleganz“ unserer Verfassung ist bekannt! Dem widerspricht der Philosoph Hubert Thurnhofer, der auf der Steffl-Demo am Samstag, 10. Oktober 2020, auf eine bedenkliche Stelle in der Menschenrechtskonvention hingewiesen hat.

Die EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 befindet sich in Verfassungsrang. Im folgenden beide Absätze des Artikel 2 EMRK im Wortlaut:

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Thurnhofer verweist auf einen eklatanten Widerspruch zum Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), nämlich den Artikel 85, der einfach und deutlich besagt: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Die EMRK wurde 1958 in Verfassungsrang gehoben und es hat bis 1985 gedauert, bis der Artikel 1 des EMRK mit einem Zusatzprotokoll relativiert wurde und bis 2005 bis die Todesstrafe im EMRK ausnahmslos abgeschafft wurde. Es ist typisch für die Ö Verfassungs-Geschichte, internationales Recht bedingungslos in Verfassungsrang zu heben, ohne dabei zu prüfen, ob dabei Widersprüche zur bestehenden Verfassungsartikeln entstehen.

Geblieben aber ist Absatz 2 c: „Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt ... um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Der Philosoph Thurnhofer hat bei der Steffldemo darauf hingewiesen, dass dieser Artikel bei regierungskritischen Demonstrationen zur Legitimation von Schießbefehlen herangezogen werden könnte.

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