Ein neues Jahr mit neuen Gesetzen

Die Abschaffung des Pflegeregresses lässt bezüglich anhängiger Verlassenschaftsverfahren noch Fragen offen. | Foto: Fotolia/O. Bence
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  • Die Abschaffung des Pflegeregresses lässt bezüglich anhängiger Verlassenschaftsverfahren noch Fragen offen.
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Das Jahr 2017 war das Jahr der umfassenden Erbrechtsreform. Auch für das Jahr 2018 folgen wieder zahlreiche Neuerungen in vielen Rechtsmaterien. Dieter Kinzer, Präsident der steirischen Notariatskammer, erläutert die wichtigsten Details.

Datenschutzgrundverordnung

Eine umfassende Änderung ist im Datenschutzrecht zu erwarten. Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, welches mit 25. Mai in Kraft treten wird, soll die Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten umgesetzt werden. Das heißt, dass Unternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten noch strengere Dokumentations- und Selbstverwaltungspflichten einhalten müssen. Verstöße werden mit horrenden Strafzahlungen bis in Millionenhöhe bestraft.

Pflegeregress fällt

Seit 1. Jänner 2018 ist es nunmehr der öffentlichen Hand untersagt, auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, zurückzugreifen. Gleiches gilt für das Vermögen von Angehörigen und Erben. Fragen – insbesondere im Bereich der Abhandlung von Verlassenschaften  – wirft die kryptische Aussage des Gesetzgebers auf, dass laufende  Verfahren seitens der Sozialhilfeträger einzustellen sind.

Arbeitnehmerschutz

Im Zuge der am 1. Jänner und 1. Mai in Kraft tretenden Bestimmungen des Arbeitnehmer/-Innenschutz-Deregulierungsgesetzes soll sowohl eine Entbürokratisierung ohne Minderung des Schutzstandards erreicht als auch der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz verbessert werden.

Neues Registergesetz

Das Wirtschaftliches-Eigentümer-Registergesetz tritt am 15. Jänner in Kraft und verpflichtet künftig Rechtsträger (AG, GmbH, OG und KG), bestimmte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Registerbehörde zu melden. Unter den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers fallen alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind jedoch OG, KG und GmbH, sofern die Gesellschafter natürliche Personen sind. Das Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten.

GmbH-Gründung am "Handy"

Seit 1. Jänner 2018 können GmbHs, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, vereinfacht in elektronischer Form über das sogenannte Unternehmer-Serviceportal (USP) gegründet werden.

Vorsorgevollmacht gestärkt

Durch das zweite Erwachsenenschutz-Gesetz, welches mit 1. Juli 2018 in Kraft tritt, sollen die Möglichkeiten der Selbstbestimmung von Menschen mit psychischen Krankheiten oder vergleichbaren Beeinträchtigungen erweitert werden.
Der bisherige Begriff des Sachwalters wird durch jenen des Erwachsenenvertreters ersetzt.
Das Erwachsenenschutz-Gesetz baut auf vier Säulen der Vertretung auf: 1. Vorsorgevollmacht, 2. die gewählte, 3. die gesetzliche und 4. die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Durch die vier Säulen der Vertretung kann künftig individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse der betroffenen Personen eingegangen werden.

Die Abschaffung des Pflegeregresses lässt bezüglich anhängiger Verlassenschaftsverfahren noch Fragen offen. | Foto: Fotolia/O. Bence
Notar Dieter Kinzer, Präsident der steirischen Notariatskammer. | Foto: Notariatskammer-Stmk.
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