Inklusion
Feuerwehren öffnen sich für Menschen mit Beeinträchtigung

Künftig können auch Menschen mit Beeiträchtigung bei den Freiwilligen Feuerwehren mitmachen. | Foto: FOTOKERSCHI.AT / KERSCHBAUMMAYR
  • Künftig können auch Menschen mit Beeiträchtigung bei den Freiwilligen Feuerwehren mitmachen.
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Eine Novelle des Oö. Feuerwehrgesetzes erlaubt es künftig auch Menschen mit Beeinträchtigung, sich bei der Feuerwehr zu engagieren.

OÖ. Öffnung und Teilhabe bringt die Novelle des oberösterreichischen Feuerwehrgesetzes. Bislang waren Menschen mit fehlender „gesundheitlicher Eignung“ (so der derzeitige Terminus im Gesetz) von der aktiven Feuerwehrmitgliedschaft ausgeschlossen. Nun kommt die Wende. Feuerwehr-Landesrätin Michaela Langer-Weninger (ÖVP) setzt auf Inklusion statt Ausgrenzung. „Jeder kann helfen und soll auch helfen dürfen. Eine Öffnung der aktiven Mitgliedschaft für Floriani mit Beeinträchtigung ist für mich daher selbstverständlich.“

„Am 19. Jänner schicken wir die Novelle des Oö. Feuerwehrgesetzes in Begutachtung. Ein zentrale, mir sehr wichtige Änderung ist die Öffnung gegenüber Menschen mit Beeinträchtigung. Ich bin überzeugt: Jeder kann helfen. Gemeinsam sind wir stark“, 

Feuerwehr-Landesrätin Michaela Langer-Weninger

Arzt entscheidet

Um eine Gefährdung der eigenen Person oder der Kamerad:innen auszuschließen, entscheiden eine Ärztin bzw. ein Arzt im Vorfeld über das Ausmaß und die Art der Tätigkeiten, die ausgeübt werden können. „Es naheliegend, dass jemand im Rollstuhl wahrscheinlich kein Atemschutzträger oder -trägerin sein kann. Er oder sie kann aber sehr wohl als Funker, Funkerin und Kassier wie Kassierin tätig werden“, so LRin Michaela Langer-Weninger. Sie betont: „Die Sicherheit unserer Feuerwehrleute, ob beeinträchtigt oder nicht, steht für mich immer an erster Stelle. Deshalb braucht es diese medizinische Einschätzung.“

Weitere geplante Änderungen

  • die Aufnahme der Jugend in die Landes-Feuerwehrleitung,
  • die Regelung von Neugründungen und Fusionierungen sowie
  • die Berechtigung von Einsätzen in anderen Bundesländern bzw. dem Ausland.
  • Ebenfalls vorgesehen ist das Durchführen von Umlaufbeschlüssen und Videokonferenzen für all jene Fälle, in denen das Anberaumen einer regulären Sitzung zu lange dauern würde.
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