Zell am See/Saalbach Hinterglemm
Verhaltensregeln innerhalb der Quarantänegebiete

Die Bürgermeister der Gemeinden Zell am See (Andreas Wimmreuter) und Flachau (Thomas Oberreiter) im Videointerview mit Chefredakteur Franz Wieser. "Es wird bestens zusammengearbeitet und daher mache ich mir keine Sorgen, dass wir die Zeit gut überstehen", so Andreas Wimmreuter. | Foto: LMZ/Melanie Hutter
  • Die Bürgermeister der Gemeinden Zell am See (Andreas Wimmreuter) und Flachau (Thomas Oberreiter) im Videointerview mit Chefredakteur Franz Wieser. "Es wird bestens zusammengearbeitet und daher mache ich mir keine Sorgen, dass wir die Zeit gut überstehen", so Andreas Wimmreuter.
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Innerhalb der Quarantäne-Gemeinden Saalbach-Hinterglemm und Zell am See gelten die bisherigen Ausgangsbeschränkungen und Verhaltensregeln. 

SAALBACH-HINTERGLEMM, ZELL AM SEE. Ab Mitternacht stehen Saalbach-Hinterglemm und Zell am See unter Quarantäne (>HIER< geht's zum Bericht). Doch welche Verhaltensregeln gelten innerhalb der Gemeinden? Hier die wichtigsten Punkte:

Erlaubte Fahrten 

Die Zu- und Abfahrt der Gemeinden ist gesperrt. Davon ausgenommen sind unter anderem Einsatzorganisationen, Zulieferer mit Versorgungsgütern, Müllabfuhr, Straßendienst, Strom- und Wasserversorgung sowie öffentliche Verkehrsmittel.

Erlaubt sind darüber hinaus Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsvorsorge und Alten- und Krankenpflege wie zum Beispiel die Dialyseversorgung. Jedenfalls ist die medizinische Versorgung und jene mit Lebensmitteln garantiert.

Pendeln nur für Schlüsselberufe

Die Quarantäne-Gemeinden verlassen dürfen Bewohnerinnen und Bewohner nur dann, wenn sie nachweislich in Einrichtungen tätig sind, deren Betrieb für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgung erforderlich ist.

Zufahren dürfen nur Personen mit einem Hauptwohnsitz, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Quarantäne außerhalb der betroffenen Gemeinden aufhalten. Zufahren zu einem Nebenwohnsitz ist nicht mehr möglich.

Ausnahme für Pflegepersonal nach Rücksprache mit dem Dienstgeber: Im Falle von Pflegekräften, die aus den Quarantäne-Regionen ein- oder auspendeln, muss Rücksprache mit dem Dienstgeber gehalten werden, ob die Person unverzichtbar ist und welche entsprechenden Schutzvorkehrungen eingehalten werden müssen.

Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

Innerhalb der isolierten Gebiete gelten die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen. Es gibt nur vier Gründe, die ein Verlassen der eigenen Wohnung rechtfertigen:

  • um dem Beruf nachzugehen
  • um Dinge des täglichen Bedarfs einzukaufen
  • um andere zu unterstützen, die nicht in der Lage sind, sich selber zu versorgen
  • Spazieren gehen oder Sport im Freien, aber nur mit Menschen, in deren Gesellschaft man lebt.

Mehr zum Thema "Coronavirus im Pinzgau" finden Sie >HIER<. 

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