Maschinenring
500 Winterdienst-Mitarbeiter stehen für den Winter bereit

- Maschinenring: Neben schweren Maschinen stehen auch Schneefräsen und Geräte für den händischen Winterdienst bereit.
- Foto: Christian Vorhofer
- hochgeladen von MeinBezirk Tirol
TIROL. Der Winter kommt – und damit wieder Eis und Schnee. Aus diesem Grund steht ab 1. November der Winterdienst des Maschinenrings für den Wintereinsatz bereit.
Rund 500 Maschinenring-Mitarbeiter stehen bereit
Bald beginnt wieder die Zeit, zu der Eis und Schnee auf Tirols Straßen, Gehwegen, Parkplätzen und Firmenarealen zu Gefahrenquellen und Behinderungen führen. Für diese Zeit stehen ab 1. November rund 500 Winterdienstmitarbeiter mit Traktoren und Schneepflügen, Schneefräsen, Streugeräten und auch Handschaufeln bereit. „Spätestens ab 1. November stehen wir tirolweit in Winterbereitschaft, wir sind für einen ersten Wintereinbruch bestens gerüstet“, so Maschinenring-Geschäftsführer Hannes Ziegler.
Salzsilos wurden im Laufe des Jahres überprüft
In ganz Tirol sind zahlreiche Salzsilos verteilt. Diese haben ein Fassungsvermögen von rund 1.400 Tonnen. Diese wurden in den vergangenen Monaten auf ihre Funktionsfähigkeit und genau Dosiermöglichkeiten überprüft worden. Die Mitarbeiter wurden für die Ausbringung des Salzes geschult. Zusätzlich wurde ein Info-Heft zum Nachschlagen entwickelt. „Der angepasste Verbrauch von Streusalz nimmt einen immer wichtigeren Stellenwert ein, schließlich soll Salz als nach wie vor wichtigstes auftauendes Streugut so sparsam wie möglich, jedoch so wirkungsvoll wie notwendig aufgebracht werden“, so Hannes Ziegler. Entscheidend für die bestmögliche Wirkung sind verschiedene Faktoren wie Temperatur, Niederschlag, Luftfeuchte, Ausbringungsmenge und auch Frequenz.
Schadenersatzforderungen sind möglich
In Österreich besteht die Verpflichtung zur Schneeräumung. Daher kann es bei unzureichender Streuung und Räumung zu Schadenersatzforderungen kommen. „Die Grundlagen für solche Verfahren finden sich im ABGB. Der Paragraph §1319a normiert die Schadenersatzpflicht des Wegehalters, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird“, so Andrea Rainer, Juristin beim Maschinenring. Dazu zählt auch die Räumung von Gehsteigen und Gehflächen auf Fahrbahnen entlang eigener Grundstücke auf einer Breite von einem Meter.
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