Großglockner Bergdrama
Alpinist steht wegen grob fahrlässiger Tötung vor Gericht

Die Alpinpolizei zum Einsatz: Trotz widriger Witterungsbedingungen wurde ein Polizeihubschrauber in den Nachtstunden gestartet. Die Besatzung konnte Sichtkontakt zu den Bergsteigern herstellen – ein Hilfssignal blieb jedoch aus. | Foto: Bergrettung
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  • Die Alpinpolizei zum Einsatz: Trotz widriger Witterungsbedingungen wurde ein Polizeihubschrauber in den Nachtstunden gestartet. Die Besatzung konnte Sichtkontakt zu den Bergsteigern herstellen – ein Hilfssignal blieb jedoch aus.
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Der 36-jährige Alpinist, der seine 33-jährige Freundin auf den Großglockner führen wollte und welche im Zuge dieser Tour erfror, steht wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung am 19.02.2026 vor dem Landesgericht. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Vorwürfe im Detail.

INNSBRUCK. In der Nacht vom 18. auf den 19. Jänner 2025 ereignete sich am Großglockner ein tragisches Alpinunglück, bei dem eine 33-jährige Frau aus Salzburg ihr Leben verlor.  Laut Medienmitteilung des Landesgerichts werden dem Alpinisten "als mit alpinen Hochtouren erfahrener verantwortlicher Führer der Tour" mehrere Fehler zur Last gelegt. Neben der Unerfahrenheit der Frau, die noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge gemacht hat, wird dem Alpinisten ein verspäteter Start der Tour, eine fehlende Biwak-Ausrüstung, unzureichende Ausrüstung, kein Notsignal an den Hubschrauber, Unerreichbarkeit und keine Versorgung der Freundin vorgeworfen. Das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht.

Rettungseinsatz

Am 18. Januar um circa 6:45 Uhr brachen ein 36-jähriger und seine 33-jährige Freundin von einem Parkplatz in Kals am Großglockner zu einer anspruchsvollen Hochtour auf. Die geplante Route führte über den Stüdlgrat zum Großglockner mit einem Abstieg über den Kleinglockner und die Adlersruhe zurück zum Ausgangspunkt. Beide waren mit entsprechender Hochtourenausrüstung ausgestattet. Der Aufstieg gestaltete sich aufgrund konditioneller und technischer Schwierigkeiten zunehmend langsamer. Gegen Mitternacht konnte das Paar etwa 50 Meter unterhalb des Großglockner-Gipfelkreuzes auf dem Stüdlgrat nicht mehr weiter, da die Frau völlig erschöpft war. Der Begleiter entschied sich, allein zur Adlersruhe abzusteigen, um einen Notruf abzusetzen. Die Bergrettung Kals und Alpinpolizisten der Polizeiinspektion Lienz machten sich in der Nacht zu Fuß auf den Weg, da eine Hubschrauberbergung wegen starken Windes bei Tagesanbruch nicht möglich war. Um circa 10:10 Uhr erreichten die Retter die Frau, konnten jedoch nur noch ihren leblosen Körper bergen. 

Der Alpinist steht wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung am 19.02.2026 vor dem Landesgericht. (Symbolfoto). | Foto: stock.adobe.com/at/Daniel
  • Der Alpinist steht wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung am 19.02.2026 vor dem Landesgericht. (Symbolfoto).
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Die Vorwürfe im Detail

1. Unerfahrenheit der Frau und herausfordernde winterliche Verhältnisse: Trotz der Unerfahrenheit der Frau, die noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht hat, und trotz der herausfordernden winterlichen Verhältnisse habe der Angeklagte mit ihr die alpine Hochtour auf den Großglockner über den Stüdlgrat im Winter unternommen.
2. zu spät gestartet: Der Angeklagte habe im Rahmen der Tourenplanung den Start der Tour rund zwei Stunden zu spät angesetzt.
3. keine Biwak-Notausrüstung: Der Angeklagte habe im Rahmen der Tourenplanung nicht mit einem Notfall gerechnet, sodass er keine ausreichende Biwak-Notausrüstung mitgeführt habe.
4. mit Splitboard und Snowboard-Softboots: Der Angeklagte habe es zugelassen, dass seine Freundin mit Splitboard und Snowboard-Softboots und damit eine für eine hochalpine Tour im kombinierten Gelände nicht geeignete Ausrüstung verwendet hat.
5. nicht rechtzeitig umgekehrt : Der Angeklagte hätte angesichts des starken bis stürmischen Windes mit Windgeschwindigkeiten bis zu 74 km/h sowie der Temperatur von ca. minus 8 Grad, was unter Berücksichtigung des „Windchill“-Effektes zu einem Kälteempfinden um minus 20 Grad führt, spätestens am sogenannten „Frühstücksplatzl“ umkehren müssen.
6. kein Notruf : Der Angeklagte habe es unterlassen, rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit einen Notruf abzusetzen.
7. keine Notsignale an den Hubschrauber : Obwohl der Angeklagte mit seiner Freundin de facto ab ca. 20:50 Uhr nicht mehr weitergekommen sei, habe er weiterhin keinen Notruf abgesetzt und auch beim Überflug eines Polizeihubschraubers um ca. 22:50 Uhr keine Notsignale abgegeben, sondern mit einer Verständigung der Rettungskräfte bis 03.30 Uhr zugewartet.
8. nicht mehr erreichbar : Nach mehreren Versuchen der Alpinpolizei, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen, habe er erstmals um 00:35 Uhr einen Alpinpolizisten angerufen. Obwohl der Inhalt des Gespräches unklar geblieben sei, habe der Angeklagte nicht noch einmal Kontakt zu den Rettungskräften aufgenommen. Er habe sein Telefon auf lautlos gestellt und verstaut und daher weitere Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegen genommen.
9. keine Versorgung der Freundin : Der Angeklagte habe es unterlassen, seine Freundin an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen, um sie vor Wärmeverlust zu schützen. Bevor der Angeklagte seine Freundin gegen 02.00 Uhr zurückgelassen habe, habe er weder ihren Biwaksack noch die vorhandenen Alu-Rettungsdecken verwendet, um sie vor weiterer Auskühlung zu schützen oder ihr den schweren Rucksack samt Splitboard abgenommen. Das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht. 

In der Nacht vom 18. auf den 19. Jänner 2025 ereignete sich am Großglockner ein tragisches Alpinunglück, bei dem eine 33-jährige Frau aus Salzburg ihr Leben verlor. | Foto: grossglockner.at (Symbolbild)
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