Kostüme und Alkohol
Party zu Halloween im Büro - geht das?

Halloween ist auch in Österreich ein beliebtes Fest geworden, das jedes Jahr am 31. Oktober gefeiert wird. Im Mittelpunkt stehen Gruselkostüme, Süßigkeiten und gemeinsame Feiern. Auch an vielen Arbeitsplätzen finden Halloween-Partys statt. | Foto: Symbolbild: pixabay
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  • Halloween ist auch in Österreich ein beliebtes Fest geworden, das jedes Jahr am 31. Oktober gefeiert wird. Im Mittelpunkt stehen Gruselkostüme, Süßigkeiten und gemeinsame Feiern. Auch an vielen Arbeitsplätzen finden Halloween-Partys statt.
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Halloween ist auch in Österreich ein beliebtes Fest geworden, das jedes Jahr am 31. Oktober gefeiert wird. Im Mittelpunkt stehen Gruselkostüme, Süßigkeiten und gemeinsame Feiern. Auch an vielen Arbeitsplätzen finden Halloween-Partys statt.

TIROL. Das Arbeitsrecht bleibt von Halloween unberührt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an diesem Tag dieselben Rechte und Pflichten haben wie an anderen Arbeitstagen. So dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beispielsweise nicht einfach die Arbeitszeiten verkürzen oder die Arbeit ganz einstellen.

Darum geht's

  • Darf man bekleidet zum Arbeitsplatz kommen?
  • Muss man sich verkleiden?
  • Darf man am Arbeitsplatz Alkohol trinken?

„Das Arbeitsrecht bleibt von Halloween unberührt, das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht am 31. Oktober, also zu Halloween, natürlich nicht einfach ausgehebelt wird!“ (ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko)

Verkleidet zur Arbeit kommen – ja oder nein?

Grundsätzlich ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern freigestellt, wie sie sich kleiden – natürlich abhängig von firmeninternen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen, die auch zu Halloween gelten.

  • Branchenübliches Erscheinungsbild: In bestimmten Branchen, wie zum Beispiel in der Gastronomie oder im Kundenservice bei Banken oder Rechtsanwälten, ist ein bestimmtes Erscheinungsbild wichtig. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen eine bestimmte Kleiderordnung vorschreiben. Wahrscheinlich wird man nicht mit einem Geisterkostüm kommen können.
  • Arbeitnehmerschutz: Die Kleidung muss den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entsprechen. So müssen in bestimmten Bereichen Sicherheitsschuhe getragen werden. Also Werwolf-Füße zu Halloween sind wohl nicht erlaubt.
  • Hygienevorschriften: Die Kleidung muss in anderen Bereichen den Hygienevorschriften entsprechen. So dürfen beispielsweise keine schmutzigen oder zerrissenen Kleidungsstücke getragen werden.
  • Arbeitsablauf: Die Kleidung darf den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigen.

TIPP: Am besten bespricht man im Vorhinein mit dem oder der Vorgesetzten, ob Halloweenkostüme im Betrieb erlaubt und erwünscht sind.

Darf man gezwungen werden, sich zu verkleiden?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeber den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht dazu zwingen, sich zu verkleiden. ArbeitnehmerInnen haben das Recht, selbst zu entscheiden, wie sie sich kleiden. Der Arbeitgeber kann keine Verkleidung anordnen.

  • Ausnahmen: Wenn der/die ArbeitnehmerIn in einem Beruf tätig ist, in dem ein bestimmtes Erscheinungsbild wichtig ist, kann der Arbeitgeber eine Kleiderordnung vorschreiben. Dies ist beispielsweise in der Gastronomie oder im Kundenservice der Fall. Wenn der Arbeitgeber eine Halloween-Party veranstaltet, kann er verlangen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich verkleiden.
  • Grenzen: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für den/die ArbeitnehmerIn sein. Der Arbeitgeber muss die Verkleidung bereitstellen oder bezahlen. Im Zweifelsfall kann man sich mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen.

Alkohol am Arbeitsplatz während der Halloween-Feier

Grundsätzlich ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlaubt, bei einer Halloweenparty in der Arbeit Alkohol zu trinken. In Österreich gibt es kein generelles Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Es gibt jedoch einige Einschränkungen:

  • Der Alkoholkonsum darf nicht in ein "Gelage" ausarten.
  • Das Büro darf nicht zur Partymeile erklärt werden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

Ausnahmen: In bestimmten Branchen, wie zum Beispiel auf Baustellen oder für Lkw-Fahrer, kann der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot verhängen. Der Alkoholkonsum kann auch durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.

TIPP: Am besten sollte man dies im Vorfeld mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin besprechen.

Wenn der Arbeitgeber zu einer Halloweenfeier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.

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