Halloween
Süßes oder Saures – Nicht alles ist erlaubt

Viele nützen zu Halloween die Gelegenheit, anderen einen Streich zu spielen. Aber nicht alles ist erlaubt - auch wenn die Halloween-Regel sagt, dass man, falls man keine Süßigkeiten bekommt, dem Nachbarn einen Streich spielen darf. | Foto: pixabay/Designerhub1
  • Viele nützen zu Halloween die Gelegenheit, anderen einen Streich zu spielen. Aber nicht alles ist erlaubt - auch wenn die Halloween-Regel sagt, dass man, falls man keine Süßigkeiten bekommt, dem Nachbarn einen Streich spielen darf.
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TIROL. Viele nützen zu Halloween die Gelegenheit, anderen einen Streich zu spielen. Aber nicht alles ist erlaubt - auch wenn die Halloween-Regel sagt, dass man, falls man keine Süßigkeiten bekommt, dem Nachbarn einen Streich spielen darf.

Süßes oder Saures zu Halloween

Am 31. Oktober, in der Nacht auf Allerheiligen, wird Halloween gefeiert. Ein Brauch, der aus Irland über Amerika auch nach Europa geschnappt ist, sorgt nicht überall für Freude. Zu Halloween ziehen vor allem Kinder und Jugendliche durch die Straßen und läuten mit einem "Süßes oder Saures" bei ihren Nachbarn. Bekommen sie keine oder zu wenig Süßigkeiten, dürfen sie dem Nachbarn einen Streich spielen. Besonders beliebt sind, Häuser und Autos mit Klopapier einzuwickeln oder Eier auf Eingangstüren zu werfen. Das Bundeskriminalamt warnt jedoch zur Vorsicht, denn nicht jeder für die Kinder und Jugendliche "harmlos" wirkende Streich befindet sich im Rahmen der Gesetze.

Nicht jeder Streich ist erlaubt

Viele Streiche wirken für die Kinder und Jugendlichen harmlos. Allerdings ist nicht jeder Streich erlaubt. Es drohen hohe Strafen. Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Zerstörungen von Briefkästen oder Mülltonnen, Diebstähle oder das Bedrohen von Menschen sind Straftatbestände. Diese können ausnahmslos angezeigt werden. Auch die Verwendung von Pyrotechnik wie Silvesterknaller sind nur unter Umständen erlaubt. Hier gelten neben dem Pyrotechnikgesetz die jeweiligen Regelungen in den Gemeinden (Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zum Jahreswechsel).

Liste mit Straftaten

  • Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
  • Das Beschmieren von Hauswänden oder Fahrzeugen
  • Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
  • Das Hineinwerfen brennender Gegenstände in Briefkästen oder Mülltonnen
  • Das Zerstören von Blumenbeeten
  • Das Auskippen der Mülltonnen
  • Das Bedrohen von Anwohnerinnen und Anwohnern an der Haustür, wenn sich diese Weigern Süßigkeiten herauszugeben
  • Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlichen
  • Lärmbelästigungen

Eltern stehen in der Pflicht

Gerade Kinder und Jugendliche mögen Halloween und "Süßes oder Saures". Allerdings können Kinder unter 14 Jahren strafrechtlich nicht belangt werden. Im Falle von Sachbeschädigungen, können die Geschädigten eine zivilrechtliche Klage anstreben. Hier müssen die Eltern für die Kosten beispielsweise der Reinigung einer Hauswand aufkommen. Auch wird, so das Bundeskriminalamt, die zuständige Jugendwohlfahrt informiert. Diese kann mögliche Erziehungsmaßnahmen setzen.

"Aufgrund dessen bittet die Polizei die Eltern und Erziehungsberechtigten ihre Kinder weitgehend darüber zu unterrichten und dadurch ein Bewusstsein dafür zu schaffen, was rechtens ist und was nicht."

Jugendschutzgesetz und Ausgehzeiten

Seit 2019 gelten in Österreich erstmals weitestgehend einheitliche Bestimmungen zum Erwerb und Konsum von Alkohol und Tabak, sowie zu den Ausgehzeiten in den jeweiligen Landesgesetzen, die die Jugendschutzbestimmungen regeln.

  • Kindern unter 14 ist es erlaubt, mit Zustimmung der Eltern, von fünf Uhr früh bis 23 Uhr, außer Haus zu sein. Das heißt, dass Kinder unter 14 Jahren, um 23 wieder zuhause sein müssen. Außerhalb dieser Zeiten dürfen die Kinder nur mit Begleitpersonen oder aus einem triftigen Grund auf der Straße unterwegs sein.
  • Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen von fünf Uhr früh bis ein Uhr am nächsten Tag ausgehen. Außerhalb dieser Zeiten dürfen sie ebenfalls nur mit einer Begleitperson oder einem triftigen Grund unterwegs sein.
  • Ab 16 Jahren: Hier gibt es österreichweit keinerlei zeitliche Einschränkungen der Ausgehzeiten.

Selbstverständlich gelten auch die Regelungen in Bezug auf Alkohol und Nikotin.

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