AK-Tirol Tipps
Was tun, wenn man von der Thomas Cook-Pleite betroffen ist?

„Thomas Cook“-Pleite:  Die AK Tirol informiert über die aktuellen Entwicklungen und gibt Tipps für Betroffene  | Foto: pixabay/Waldemar Zielinski – Symbolbild

TIROL. Die Pleite des Reiseveranstalters Thomas Cook Group betrifft auch TirolerInnen. Die AK Tirol gibt Tipps und Informationen für Betroffene: Auf die Fristen muss geachtet werden.

Die britische Thomas Cook Group ist insolvent

Die Rekapitalisierung der britischen Thomas Cook Group plc ist gescheitert. Die Insolvenzanträge wurden gestellt. Betroffen von der Pleite ist auch die Thomas Cook Austria AG, bekannt auch unter Neckermann Reisen. Die Durchführung von gebuchten Reisen kann nun nicht mehr gewährleistet werden. Zur Thomas Cook Group gehören auch weitere Reiseveranstalter: Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Oeger Tours GmbH. Welche weitere Gesellschaften von der Insolvenz betroffen sind, ist noch nicht klar. Aktuell gibt es laufend neue Informationen seitens der betreffenden Unternehmen. 

Was können Betroffene tun?

Das Wichtigste: KundInnen sind im Falle einer Insolvenz europäischer Reiseveranstalter abgesichert, so die EU-Pauschalreiserichtlinie. Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen und damit verbundenen Reiseleistungen. In den Reiseunterlagen findet sich der sogenannte Insolvenzabsicherer bzw. Insolvenzabwickler mit den entsprechenden Kontaktdaten. An diesen müssen sich betroffen wenden.

Rücktritt und Storno: Die Insolvenz des Reiseveranstalters berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Sollte man die Reise dennoch stornieren wollen, dann gelten die vertraglich vereinbarten Stornogebühren. Hat man bereits eine Anzahlung geleistet, ist man solange zur Zahlung des Restbetrags verpflichtet, solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist.

Absage der Reise: Erst wenn die Reise abgesagt wurde, kann man die Anzahlung bzw. den Restbetrag zurück verlangen.

Fristen einhalten!

Die Ansprüche sind beim Insolvenzabwickler binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Ereignis anzumelden, wobei als Stichtag gemäß AWP P&C S.A. der 23.9.2019 zählt, die Frist läuft somit bis 17.11.2019.

Was tun, wenn man schon im Urlaub ist?

Es kann passieren, dass der Rückflug oder das Hotelzimmer vom Veranstalter nicht bezahlt wurde. Aber auch dann, wenn man bereits auf Urlaub ist, ist man abgesichert. Notwendige Aufwendungen für die Rückreise werden durch die Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters ersetzt.

Bezahlung des Hotelzimmers: Wenn der Hotelier den Zimmerpreis noch einmal verlangt, ist dieser zu bezahlen. Man sollte sich in diesem Fall allfällige Zahlungen schriftlich bestätigen lassen. Innerhalb der achtwöchigen Frist muss dies dem Insolvenzverwalter gemeldet werden. Der Preis wird dann zurückerstattet. Genauere Informationen finden sich auf den Homepages der Unternehmen.

Flugbuchungen mit Condor

Laut aktuellen Informationen (Stand 25.9.2019) finden die Condor-Flüge planmäßig statt. Passagiere, die eine Reise mit Thomas Cook, Neckermann, Oeger Tours, Air Marin und BucherReisen gebucht haben, können den Rückflug wie geplant antreten.

Betroffene sollen sich laut Condor mit den Reiseveranstaltern direkt in Verbindung setzen. Auch in diesem Fall ist es sinnvoll, den Insolvenzabwickler zu kontaktieren.

Weitere Informationen

Bei Buchungen bei der österreichischen Thomas Cook Austria AG gilt folgender Insolvenzabwickler: AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 23-25, A-1120 Wien, Telefon: +43 1 525 03-0, Fax: +43 1 525 03-999, eMail: service@allianz-assistance.at

Bei Fragen zum Veranstalter, dem Ansprechpartner oder dem Insolvenzabwickler: Hier unterstützt die AK-Tirol: 0800/225522-1818 oder per eMail an konsument@ak-tirol.com

Weitere aktualisierte Informationen und Links zu Thomas Cook und Condor: www.ak-tirol.com

Achtung, es gilt eine achtwöchige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen!

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