Fahrverbot
3. Oktober Fahrverbot – 4. Oktober erhöhtes Verkehrsaufkommen

Am 3. Oktober gibt es ein Sonderfahrverbot. Grund ist der deutsche Feiertag "Tag der deutschen Einheit".  | Foto: Pixabay/marcinjozwiak (Symbolbild)
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  • Am 3. Oktober gibt es ein Sonderfahrverbot. Grund ist der deutsche Feiertag "Tag der deutschen Einheit".
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Am anstehenden Montag, den 3. Oktober 2022 wird es ein Sonderfahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge geben, wie die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol informiert. Grund ist der deutsche Feiertag "Tag der Deutschen Einheit". 

TIROL. Das Sonderfahrverbot wird am 3. Oktober von 00:00 bis 22.00 Uhr gelten und zwar für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt.
Das Verbot gilt für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll und auf der Brennerautobahn A 13 und Inntalautobahn A 12.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausgenommen von dem Fahrverbot:

  • Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
  • Postsendungen sowie periodischen Druckwerken
  • Getränkeversorgung in Ausflugsgebiete
  • unaufschiebbare Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen 
  • Reparaturen an Kühlanlagen
  • Abschleppdienst
  • Pannenhilfe
  • Einsatz in Katastrophenfällen
  • medizinische Versorgung
  • Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
  • Straßen- oder Bahnbau
  • Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen
  • Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs 
  • Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967)
  • Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung
  • Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO
  • unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten
  • Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
Vom Sonderfahrverbot am 3. Oktober sind einige LKW ausgenommen | Foto: Schweiger
  • Vom Sonderfahrverbot am 3. Oktober sind einige LKW ausgenommen
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Weitere Ausnahmen:

  • Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  • Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entlade-bahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
  • Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind;

Lenker die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw. den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.
Andere Fahrverbote im Anschluss an das Sonderfahrverbot (das Nachtfahrverbot nach § 42 StVO und das LKW-Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft) bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten.

Warum gibt es ein Sonderfahrverbot?

Aufgrund des Feiertages in Deutschland (Tag der Deutschen Einheit) wurde dort ein LKW-Fahrverbot am 03.10.2022 in der Zeit zwischen 00.00 und 22.00 Uhr erlassen. Um aufgrund fehlender Einreisemöglichkeit nach Deutschland das Abstellen von Schwerfahrzeugen auf der Inntalautobahn und Brennerautobahn zu verhindern, sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Bereits in den letzten Jahren wurden für solche Tage Fahrverbote in Tirol erlassen, die sich sehr bewährt haben.
Durch die Fahrverbote auf der A12/ A 13, soll das Abstellen von LKW auf Pannenstreifen und die
damit einhergehende Gefährdung und die Behinderung des Reiseverkehrs verhindert werden. Aus Gründen der Sicherheit der Lenker und der übrigen Verkehrsteilnehmer wäre eine Anhaltung auf der Autobahn für einen derart langen Zeitraum nicht vertretbar.

Fahrverbot A22 Brennerautobahn in Italien:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass lt. Mitteilung des Regierungskommissariats für die Provinz Bozen aufgrund des angekündigten Fahrverbotes in Deutschland auch auf der A22 Brennerautobahn in Italien am 03.10.2022 von 00.00 – 22.00 Uhr in Richtung Norden von Sterzing bis zur Brennergrenze ebenfalls ein Fahrverbot für alle Gütertransportfahrzeuge von mehr als 7,5 t erlassen wurde. Das Verbot gilt für Transporte, wenn der Bestimmungsort Deutschland ist oder über Deutschland erreicht wird.

Erhöhtes Schwerverkehrsaufkommen

Aufgrund des gegenständlichen LKW-Fahrverbotes muss in den Morgenstunden des Dienstages, den 04.10.2022, ab 05.00 Uhr mit erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen auf der Inntal- und Brennerautobahn gerechnet werden. Insbesondere werden sich auch im Bereich zwischen Brenner und Schönberg in Richtung Innsbruck und im Bereich zwischen Wörgl und Kufstein in Fahrtrichtung Deutschland Behinderungen durch Schwerfahrzeuge ergeben. Aus diesem Grund wird am Dienstag ab 05:00 Uhr die Dosiermaßnahme in Kufstein aktiviert.

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