Covid19
Welche Corona-Maßnahmen und -Regelungen im Winter 2021/22 gelten

Seit 20.10. gibt es den Leitfaden für den Coronawinter 2020/21. Diese gelten für das Skifahren für die Adentmärkte ab 15. November. | Foto: pixabay/Walkerssk – Symbolbild
2Bilder
  • Seit 20.10. gibt es den Leitfaden für den Coronawinter 2020/21. Diese gelten für das Skifahren für die Adentmärkte ab 15. November.
  • Foto: pixabay/Walkerssk – Symbolbild
  • hochgeladen von Sabine Knienieder

TIROL. Seit 20.10. gibt es den Leitfaden für den Coronawinter 2020/21. Diese gelten für das Skifahren und für Adentmärkte ab 15. November.

Dritte Covid-Maßnahmenverordnung für Winterregeln

Die dritte Covid-Maßnahmenverordnung bringt neben 3G am Arbeitsplatz auch strenge Regeln für den Wintertourismus. Nutzerinnen und Nutzer von Seilbahnen müssen einen 3G-Nachweis erbringen. Für Gäste von Après-Ski-Betrieben gelten die Regeln analog zur Nachtgastronomie. Weihnachtsmärkte können stattfinden, allerdings auch unter bestimmten Auflagen. Die Maßnahmen richten sich nach dem mit den Ländern ausgearbeiteten Stufenplan. Dieser orientiert sich nach den Intensivkapazitäten. Mit den neuen Maßnahmen soll es für Geimpfte und Genesene kaum noch Einschränkungen geben. Reduzierte Sperrstunden, Kapazitätsbeschränkungen oder Abstandsregelungen sollen nicht wieder eingeführt werden. Die Winterregelungen sind branchenspezifisch.

Stufe 1 bis 3  für einen sicheren Winter

Der bisherige Stufenplan bleibt unverändert bestehen. Die Regelungen für die Wintersaison wurde hingegen angepasst.

  • Stufe 1: Seit 15. September
  • Stufe 2: Ab 7 Tage nachdem Intensivbetten-Auslastung von 15 % überschritten wurde (300 Betten)
  • Stufe 3: Ab 7 Tage nachdem Intensivbetten-Auslastung von 20 % überschritten wurde (400 Betten)

Über die Stufe 3 hinausgehende Maßnahmen werden bei einer weiteren Zunahme der Intensivbettenauslastung insbesondere für Ungeimpfte erfolgen.

Regelungen für die Gastronomie

Für Gastronomiebetriebe gelten ab 15. September 2021 die nachfolgenden Regelungen:
Stufe 1

  • Gäste müssen ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (3-G-Regel)vorweisen. Die Gültigkeitsdauer der Antigen-Tests wird von 48 auf 24 Stunden verkürzt. Bei der Abholung von Speisen in geschlossenen Räumen muss eine FFP2-Maske getragen werden.
  • Selbstbedienung ist unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulässig.
  • Registrierungspflicht für Gäste, wenn sich diese länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren
  • Verpflichtendes Hygienekonzept
  • Mit 1. November müssen MitarbeiterInnen it Kontakt zu anderen Personen am Arbeitsort ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (3-G-Regel) vorzuweisen.

Stufe 2

  • Für Gastronomiebetriebe sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) als Eintrittsnachweis ab der Stufe 2nicht mehr zulässig.

Stufe 3

  • In Gastronomiebetrieben gelten nur mehr PCR-Tests, ein Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis (3-G-Regel).

Sonderregelungen 3-G-Nachweis: Nachtgastronomie und Après-Ski

Die Regelung für die Nachtgastronomie und Après-Ski gelten seit 15. September
Stufe 1

  • Gäste brauchen ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis.

Stufe 2 bis 3

  • Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (geimpfte und genesene Besucher erhalten Zutritt – Wegfall von Testungen) eigeführt.
  • Auch Gemeinden können nun strengere Maßnahmen wie reduzierte Sperrstunden und Pausensperrstunden verabschieden.

Regelungen für Beherbergungen

Für Beherbergungsbetriebe gelten seit 15. September 2021 nachfolgende Regeln:
Stufe 1

  • Gäste müssen ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis(3-G-Regel)vorweisen. Antigentests gelten 24 Stunden.
  • Registrierungspflicht für Gäste (neben der allgemeinen Meldepflicht). Diese gilt für alle, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten. Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren und danach zu löschen.
  • Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist zulässig.
  • Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie
  • Wellnessbetrieb analog zu Regelungen Wellness-Freizeiteinrichtungen
  • Verpflichtendes Präventions-/Hygienekonzept
  • Mit 1. November müssen MitarbeiterInnen it Kontakt zu anderen Personen am Arbeitsort ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (3-G-Regel) vorzuweisen.

Stufe 2

  • Für Beherbergungsbetriebe sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) als Eintrittsnachweis ab der Stufe 2 nicht mehr zulässig.

Stufe 3

  • Für Beherbergungsbetriebe sind jegliche Arten der Antigen-Tests als Eintrittsnachweis ab der Stufe 3 nicht mehr zulässig. Daher gilt als Eintrittsnachweis nunmehr ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis (3-G-Regel). 

Regelungen für Seilbahnen

85 Prozent der Seilbahnen sind offene Fahrbetriebsmittel mit geringerem Infektionsrisiko und einer Beförderungszeit von weniger als 15 Minuten. Für Besucherinnen und Besucher der Seilbahnbetriebe gilt bereits seit 15. September 2021 das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske.
Stufe 1 bis 3

  • Für die Nutzung von Seil-und Zahnradbahnen muss ab 15. November 2021 ein gültiger 3-G-Nachweis vorliegen.
  • Der Verpflichtung zur wirksamen Kontrolle wird entsprochen, wenn der 3-G-Nachweis aus Anlass des Ticketverkaufs kontrolliert wird und bei Jahreskarten etwa eine Freischaltung der Skikarten nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises erfolgt.
  • Wurden Saisonkarten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung(und damit vor der 3-G-Pflicht) verkauft, ist der Sorgetragungspflicht jedenfalls dann Genüge getan, wenn etwa die Karte gesperrt und der 3-G-Nachweis im Zuge der erneuten Freischaltung kontrolliert wird. 
  • Eine „Freischaltung“ von Saisonkarten nur für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Nachweises und die damit einhergehende Datenspeicherung bedarf einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung in die Speicherung des Gültigkeitsdatums
  • Im Fall der Ausgabe von Liftkarten durch Dritte muss durch diese die Einhaltung der 3G-Regel kontrolliert werden.
  • Ab 1. November2021 haben Mitarbeiter/innen mit Kontakt zu anderen Personen am Arbeitsort ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (3-G-Regel) vorzuweisen.

Regelungen für Advent- und Weihnachtsmärkte

Seit 15. September 2021 gilt für Advent-und Weihnachtsmärkte als Gelegenheitsmärkte folgende Regelung.
Stufe 1

  • Gäste müssen beim Betreten des Gelegenheitsmarktes oder davon abgetrennter Areale ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis( 3-G-Regel) vorweisen. Antigentests gelten nur 24 Stunden.
  • Kontrolle der 3G-Regelung: Die Kontrolle der 3G-Regelung kann auch in Form einer Bänderausgabe bei definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals erfolgen und diese Bänder in weiterer Folge stichprobenartig kontrolliert werden.
  • Ab einer zu erwartenden Besucherzahl von über100 Personen besteht eine Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Ab einer zu erwartenden Besucheranzahl von über 500 Personen hat jeder Gelegenheitsmarkt eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
  • Erstellung eines Präventions-/Hygienekonzept und Bestellung eines COVID-19-Beauftragten.
  • Registrierungspflicht für Besucher von Gelegenheitsmärkten oder davon abgetrennter Areale, sofern nicht nur Waren, Speisen und Getränke zum Verkauf (nicht Verzehr!) angeboten werden. Diese gilt für alle, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten.
  • Ab 1. November haben Mitarbeiter/innen mit Kontakt zu anderen Personen am Arbeitsort ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (3-G-Regel) vorzuweisen.

Für Gelegenheitsmärkte oder davon abgetrennte Areale, an denen lediglich Waren, Speisen und Getränke zum Verkauf (nicht Verzehr) angeboten werden, gelten folgende Regelungen:

  •  Bei mehr als 100 erwarteten Besuchern braucht es Präventions-/Hygienekonzept und einen COVID-19-Beauftragten
  • In geschlossenen Räumen muss eine FFP2-Maske getragen werden, kein 3G-Nachweis erforderlich
  • Keine Registrierungspflicht
  • Ab 1. November haben MitarbeiterInnen mit Kontakt zu anderen Personen am Arbeitsort ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (3-G-Regel) vorzuweisen.

Stufe 2

  • Für Advent-und Weihnachtsmärkte sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) als Eintrittsnachweis ab der Stufe 2 nicht mehr zulässig.

Stufe 3
Für Advent- und Weihnachtsmärkte sind jegliche Arten der Antigen-Tests als Eintrittsnachweis ab der Stufe 3 nicht mehr zulässig. Daher gilt als Eintrittsnachweis nunmehr ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis (3-G-Regel).

Die Regeln für einen sicheren Wintertourismus richten sich nach dem drei Stufenplan, der seit 15. September in Kraft ist. | Foto: BB Tirol
  • Die Regeln für einen sicheren Wintertourismus richten sich nach dem drei Stufenplan, der seit 15. September in Kraft ist.
  • Foto: BB Tirol
  • hochgeladen von Sabine Knienieder

Mehr zum Thema

Tirol impft
Chronik Coronavirus in Tirol
Die aktuellen Coronazahlen in Tirol
Land Tirol für ehestmögliche 3G-Regel am Arbeitsplatz
Sicherer Winter – Winterregeln für einen sicheren Wintertourismus stehen
Externer Link: BMI für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – Sicherer Wintertourismus in Österreich – Winterregeln

Seit 20.10. gibt es den Leitfaden für den Coronawinter 2020/21. Diese gelten für das Skifahren für die Adentmärkte ab 15. November. | Foto: pixabay/Walkerssk – Symbolbild
Die Regeln für einen sicheren Wintertourismus richten sich nach dem drei Stufenplan, der seit 15. September in Kraft ist. | Foto: BB Tirol
Du möchtest regelmäßig Infos über das, was in deiner Region passiert?

Dann melde dich für den MeinBezirk.at-Newsletter an

Gleich anmelden

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Folge uns auf:

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.