ÖGB Tirol
Dienstverhinderung wegen Unwetter – Was sagt das Gesetz?
Die Unwetter der letzten Tage werfen auch die Frage auf, wie es mit einer Dienstverhinderung aufgrund starker Unwetter aussieht. Der ÖGB Tirol klärt diesbezüglich auf.
TIROL. Zahlreiche Behinderungen auf den Tiroler Straßen waren in den letzten Tagen vielerorts der Fall. Die Unwetter sorgten für Murenabgänge und umgestürzte Bäume, die den Verkehr teilweise lahm legten. Für einige Arbeitnehmer war es so unmöglich pünktlich zur Arbeit zu gelangen, manche mussten gar komplett zu Hause bleiben. Wer arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchtet, sorgt sich aber umsonst. Der ÖGB Tirol gibt Entwarnung:
„Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Stürmen, Überflutungen und Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt",
informiert Tirols ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass Eltern bei ihren Kindern bleiben müssen, weil Kindergarten oder Kinderbetreuungseinrichtung wegen des Unwetters geschlossen bleiben und sie keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung haben.
Arbeitnehmer muss alle Mittel ausgeschöpft haben
Wohlgemuth ergänzt aber, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ihm bzw. ihr alles Zumutbare unternehmen muss, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen.
"In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen. Einfach daheimbleiben, das geht also nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.“
In Katastrophenfällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gilt diese nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen.
Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.
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