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Gesetzliche Erbfolge – Testament - Pflichtteilsrecht

Um sein Testament sollte man sich frühzeitig kümmern. | Foto: Pixabay
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Das gesetzliche Erbrecht greift dann, wenn ein Verstorbener zu Lebzeiten nicht mittels letztwilliger Verfügung erklärt, wer sein Erbe sein soll. In diesen Fällen springt der Gesetzgeber ein, um die Erbfolge zu regeln, erklärt der Innsbrucker Erbrechtsexperte Rechtsanwalt Harald Rossmann. Zudem kann es zur gesetzlichen Erbfolge kommen, wenn ein ungültiges Testament vorliegt oder der vom Verstorbenen eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht antreten kann oder möchte.

Beim gesetzlichen Erbrecht werden die Familienmitglieder nach ihrem Verwandtschaftsgrad in verschiedene Linien eingeteilt. Erst wenn es aus einer Linie keinen Erben gibt, kommt die nächste Linie zum Zug. Zur ersten Linie zählen die Kinder des Verstorbenen samt ihren Nachkommen. Die zweite Linie umfasst die Eltern des Verstorbenen. Sind diese bereits vor-verstorben, erben ihre Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen und deren Nachkommen). Die weiteren Linien umfassen die Großeltern samt Nachkommen sowie Urgroßeltern. Neben den gesetzlichen Erben aus dem Verwandtenkreis haben auch Ehegatten oder eingetragene Partner Anspruch auf Teile des Vermögens. Die tatsächliche Höhe des Anteils hängt davon ab, aus welcher Linie die gesetzlichen Erben stammen.

Rechtsanwalt Harald Rossmann empfiehlt eine Testamentserstellung ausschließlich unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes oder Notars.  | Foto: Harald Rossmann
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Sofern die gesetzliche Erbfolge nicht die gewünschte Vermögensweitergabe darstellt, besteht die Möglichkeit, diese selbst zu regeln, getreu dem Motto: „Ich bestimme selbst, wer mein Erbe sein soll“. Die bekannteste Form ist die Erstellung eines Testaments. Hier kann man zwischen mehreren Testamentsformen wählen.

Testamentformen

Das eigenhändige Testament muss zur Gänze selbst geschrieben und unterfertigt werden. Ein Vorteil dieser Form besteht darin, dass keine Zeugen benötigt werden. Das fremdhändige Testament wird mittels Computer oder durch eine dritte Person erstellt. Der Verfügende muss das Testament mit eigenhändig geschriebenem Zusatz unterfertigen, dass das Geschriebene seinen letzten Willen enthält. Zudem sind drei gleichzeitig anwesende Zeugen erforderlich, die mit Zusätzen so unterschreiben müssen, dass sie später eindeutig identifizierbar sind. Zudem ist ein weiterer Zusatz erforderlich, der ihre Zeugeneigenschaft klar zum Ausdruck bringt.
Aufgrund der überaus strengen Formvorschriften empfiehlt Rechtsanwalt Harald Rossmann eine Testamentserstellung ausschließlich unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes oder Notars.

Geht es ums Thema Erbschaft, kann es schnell zu Streitigkeiten kommen. | Foto: Pixabay
  • Geht es ums Thema Erbschaft, kann es schnell zu Streitigkeiten kommen.
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Pflichteilsrecht

Ein Themenfeld, das im Zuge von Verlassenschaften oftmals zu Streit und gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, ist das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Darunter versteht man den Anspruch von Kindern und Ehegatten des Verstorbenen auf einen Mindestanteil am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht beschränkt somit die Testierfreiheit des Verstorbenen.
Der zustehende Pflichtteil errechnet sich grundsätzlich mit der Hälfte des gesetzlich zustehen¬den Erbteils. In Ausnahmefällen kann dieser Pflichtteil nochmals auf die Hälfte gemindert oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Bereits zu Lebzeiten erfolgte Zuwendungen muss sich ein Pflichtteilsberechtigter in der Regel auf seine jeweiligen Ansprüche anrechnen lassen. Rechtsanwalt Rossmann empfiehlt, sich bereits zu Lebzeiten Gedanken über mögliche Pflichtteilsansprüche und Forderungen von nächsten Angehörigen zu machen. Dadurch können später mitunter langwierige und nervenaufreibende Erbstreitigkeiten vermieden werden.

Sie wollen ein Testament erstellen oder zukünftige Streitigkeiten zwischen ihren Erben vermeiden? Sprechen Sie mit Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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