Covid-19
ÖGB Tirol: Vorzeitige Kündigungen sollen rückgenommen werden

Schon jetzt häufen sich die Kündigungen von Beschäftigten. ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth, warnt, Kündigungsschreiben zu unterschreibeun und fordert, vorschnelle Kündigungen zurückzunehmen. | Foto: ÖGB Tirol
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TIROL. Schon jetzt häufen sich die Kündigungen von Beschäftigten. ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth, warnt, Kündigungsschreiben zu unterschreibeun und fordert, vorschnelle Kündigungen zurückzunehmen.

Dienstnehmer bekommen Schreiben mit einvernehmlicher Kündigung

Derzeit wenden sich viele ArbeitnehmerInnen in Tirol an die Gewerkschaft. Das vorzeitige Wintersaison-Aus und das damit einhergehende Beherbergungsverbot verunsichert viel Beschäftigte im Tourismus: Viele Hoteliers kündigen aktuell ihre Beshäftigten. Tirols ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth warnt davor, ungeprüft zu unterschreiben und fordert die Hoteliers auf, vorschnelle Kündigungen zurückzunehmen. Er verweist weiters auf das neue Kurzarbeits-Modell.

Viele Hotelerie beschäftigte bekamen in den vergangenen Tagen, Vereinbarungen zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses.

„Ich appelliere dringend an die betroffenen Unternehmer, von anderen Regelungen Gebrauch zu machen!“ (Philip Wohlgemuth)

Keine Kündigungen ungeprüft unterschreiben

Kürzlich präsentierte die Bundesregierung das Kurzarbeits-Modell, um auf die jetzige Situation reagieren zu können. Dieses Kurzarbeits-Modell sieht vor, dass MitarbeiterInnen zu Hause und trotzdem im Unternehmen beschäftigt sein können, die Arbeitszeit kann vorübergehend sogar auf Null reduziert werden. Das AMS leistet Zahlungen in der Höhe der Arbeitslosenunterstützung plus einen Zuschlag, die Höhe der Zahlungen ist abhängig vom Netto-Einkommen.

„Wir warnen Beschäftigte eindringlich davor, ungeprüft zu unterschreiben. Sie können sich gerne an die Gewerkschaft wenden, wir sind für sie da!“ (Philip  Wohlgemuth)

Regelungen im Kurzarbeit-Modell und Epidemiegesetz

Das Kurzarbeit-Modell sieht vor, dass der Bund Verdienstentgänge der Beschäftigten ausgleichen muss.
Das Epidemiegesetz verweist in § 32 Abs 1 Z 4 darauf, dass der Bund die ArbeitnehmerInnen im Falle einer Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen (§ 20 EpidemieG) schadlos hält. „Dabei hat gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz der Arbeitgeber die Bezüge zu leisten und bekommt diese in der Folge ersetzt. Als Berechnungsmethode wird auf das Entgeltfortzahlungsgesetz verwiesen. Daher kommt das Ausfallsprinzip zu tragen, das heißt konkret der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen. Das gilt sinngemäß auch für Angestellte. Dort verfestigt eine Judikatur, dass diesen mindestens jenes Entgelt zusteht, welches sie im Durchschnitt zuvor verdient haben (Durchschnittsprinzip), jedoch sind auch mögliche, künftige Verdienste mit zu berücksichtigten (Ausfallsprinzip) – also stark vereinfacht jene Methode, welche günstiger ist“, so Philip Wohlgemuth.

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