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Umtausch & Gutschein: Das sollten Sie beachten!

AK Präsident Erwin Zangerl: „Gemeinsam schaffen wir’s!“ Bei Fragen und Problemen hilft die AK Tirol mit ihren Expertinnen und Experten.  | Foto: AK Tirol/Friedle
  • AK Präsident Erwin Zangerl: „Gemeinsam schaffen wir’s!“ Bei Fragen und Problemen hilft die AK Tirol mit ihren Expertinnen und Experten.
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  • hochgeladen von Laura Sternagel

Die falsche Größe, das falsche Geschenk... Es gibt viele Gründe, warum Weihnachtsgeschenke umgetauscht werden. Alles, was Sie zu Umtausch, Gutscheinen etc. wissen sollten, haben die AK Expert:innen hier zusammengestellt.

Kauf im Geschäft

Grundsätzlich gilt für Einkäufe im Geschäft: Der Umtausch einer mangelfreien Ware erfolgt freiwillig, es gibt kein Recht auf Umtausch. Viele Händler räumen aber freiwillig einen Umtausch ein, dies ist dann meist auf der Rechnung vermerkt.
Umtauschen bedeutet aber nicht gleich automatisch „Geld zurück“. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen, manchmal gibt es auch Geld zurück. Falls man nichts findet, erhält man oft auch einen Gutschein.
Gewährleistung. Ist das geschenkte Produkt defekt, dann besteht ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch und damit ein Anrecht auf kostenlose Beseitigung des Mangels, etwa durch Verbesserung (Austausch oder Reparatur) oder Wandlung (Vertragsaufhebung).

Online-Shopping

Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware (ausgenommen sind z. B. entsiegelte CDs und DVDs oder Tickets). Wird über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um 12 Monate.

Geschenk-Gutscheine

Auch Geschenk-Gutscheine sind zu Weihnachten der Renner, ob für Waren oder für Dienstleistungen wie einen Einkauf, eine Reise etc. Zur Einlösung sind oft sehr kurze Befristungen vorgesehen, diese sind jedoch im Regelfall nicht zulässig.
Grundsätzlich gilt: Das Recht, mit einem Gutschein etwas aus dem Sortiment zu beziehen, erlischt erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Rechtfertigungsgrund sein.
Achtung: Konsumenten haben kein Anrecht darauf, den Geldwert des Gutscheins in bar ausbezahlt zu bekommen.

Die Konsumentenschutz-Expert:innen der AK Tirol helfen und beraten unter Tel. 0800/22 55 22 – 1818.
Mehr auf www.ak-tirol.com

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