Rückerstattung der Hundeabgabe
Die Hundeabgabe ist jährlich bis zum 15. April an die Gemeinde zu entrichten. Geregelt wird die Höhe der Abgabe durch §9 Stmk. Hundeabgabegesetzes 2013. Wird der Hund vor dem Stichtag abgegeben oder verstirbt, so entfällt die Abgabe für das Jahr. Gleiches gilt, wenn der Hund nach dem 30. September erworben wurde - dann entfällt die Abgabe für das laufende Jahr ebenfalls.
Ist die Abgabe erst einmal bezahlt, ist eine Rückerstattung nicht möglich - wie etwa im Fall der Bärnbacherin Gabriele Spechtl, deren Hund Ende Juni eingeschläfert werden musste. "Eine aliquote Rückzahlung der Hundeabgabe beim Tod des Hundes nach dem 15. April ist vom Landesgesetzgeber nicht vorgesehen und gibt es dazu auch keine Ermächtigung für die Gemeinde – da wären wir gleich beim Amtsmissbrauch", klärt Bärnbachs Bgm. Bernd Osprian den Sachverhalt auf Nachfrage der WOCHE auf.
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