Wiener Hauptbahnhof
17-Jähriger nach Anschlagsplänen vor Gericht
Ein 17-Jähriger, der vergangenen September einen Terroranschlag am Wiener Hauptbahnhof geplant hatte, aber dann doch nicht in Tat umsetzte, steht am Donnerstag vor Gericht. Laut seinem Anwalt wird er sich geständig zeigen.
WIEN. Jener Jugendliche, der vergangenen September geplant haben soll, einen Terroranschlag am hochfrequentierten Wiener Hauptbahnhof zu verüben – er ließ am Ende doch von seinem Vorhaben ab – muss sich am Donnerstag vor Gericht verantworten. Die Verhandlung ist lediglich auf drei Stunden anberaumt.
Am symbolträchtigen 11. September soll der 17-Jährige den Verkehrsknotenpunkt betreten haben. Zunächst wollte er einen Knallkörper zünden, damit eine Art Panik auslösen. In der Hektik der Menschenmassen wollte er dann mit einem Kampfmesser so lange auf aufgeschreckte Passantinnen und Passanten einstechen, bis er von der Polizei erschossen wird. Letztendlich hätte ihn am Hauptbahnhof "der Mut verlassen", das hätte ihm zum Abbruch bewegt. Das alles und mehr hatte er nach seiner Festnahme am 12. September Ermittlern gestanden.
Extremistisches Material am Handy
Die Anklage lautet jedenfalls auf terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) und kriminelle Organisation (§ 278a StGB). Nicht von der Anklage umfasst ist die terroristische Straftat, die der Jugendliche im Sinn hatte, als er sich bewaffnet zum Hauptbahnhof begab. Diesbezüglich billigt ihm die Staatsanwaltschaft einen Rücktritt vom Versuch zu.
Der 17-Jährige soll mit der Terror-Miliz "Islamischer Staat" (IS) sympathisieren. Bei der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des 17-Jährigen fanden sich insgesamt 2.870 Videos, darunter Material sämtlicher IS-Medienstellen, bestialische Enthauptungsvideos und gewaltverherrlichende Aufnahmen, die er auch weitergeleitet hatte. Neben IS-Propaganda hatte der Angeklagte auf seinem Handy auch einen Bombenbauplan abgespeichert.
Was das psychiatrische Gutachten sagt
Einem Gutachten einer Kinder- und Jugendpsychiaterin zufolge weist der 17-Jährige eine Anpassungsstörung sowie eine kombinierte Entwicklungsstörung auf. Dieses Zustandsbild entspricht laut Gutachten aber weder einer Geisteskrankheit noch einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem diesen Zustand gleichkommenden seelischen Störung, weshalb kein Schuldausschließungsgrund gegeben ist.
Die Sachverständige hält den Burschen ungeachtet seiner radikalislamistischen Gesinnung derzeit auch nicht für gefährlich genug, um für den Fall einer Verurteilung seine Unterbringung im Maßnahmenvollzug im Sinn des § 21 Absatz 2 StGB anzuregen. Der 17-Jährige sei durch den frühen Tod seiner Mutter – diese starb, als er sechs Jahre alt war – traumatisiert. Ungünstige soziale Umstände und weitere Belastungsfaktoren, etwa in der Schule erfahrenes Mobbing, hätten ihn geprägt.
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ließen sich "aus klinisch-psychologischer und jugendpsychologischer Sicht" nicht begründen, ist dem Gutachten zu entnehmen. Es wird bei einer Enthaftung aufgrund von "zahlreichen Risikofaktoren" die Unterbringung in einer sozialpädagogischen WG mit intensiver multiprofessionellen Betreuung sowie verpflichtender Bewährungshilfe, Psychotherapie und die Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm empfohlen.
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