Arbeitsrecht: Nicht immer ist alles klar verständlich.
Immer mehr Überstunden, All-in-Verträge und unbezahlte Mehrarbeit. Wenn es um die Wahrung ihrer Rechte geht, werden Arbeitnehmer schnell unsicher.
Dienstverträge umfassen meist mehrere Seiten und setzen sich häufig aus vorgefertigten Textbausteinen zusammen. Die Formulierungen sind mehr verwirrend als verständlich. Die Experten der Arbeiterkammer können bei Unklarheiten weiterhelfen. Alleine die Vereinbarungen zur Arbeitszeit können bereits viele Fragen aufwerfen.
Das Arbeitszeitgesetz geht zwar von einer Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche aus, das spielt in dieser Form aber kaum mehr eine Rolle. Der Gesetzgeber hat hier zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, von denen in der Praxis auch regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Da wird eine einfache Frage schnell zum juristischen Problem, da neben dem Dienstvertrag und gesetzlichen Regeln auch Kollektivvertragsbestimmungen und Betriebsvereinbarungen zu beachten sind. Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - am besten schriftlich - zu vereinbaren. Für Mehrstunden gebührt ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 25 Prozent. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen. Wird die gesetzliche Normalarbeitszeit überschritten, liegt Überstundenarbeit vor. Überstundenarbeit ist mindestens mit einem 50-prozentigen Zuschlag abzugelten.Häufig wird für Mehr- und Überstundenarbeit anstelle der Auszahlung Zeitausgleich vereinbart. Auch hier dürfen die Zuschläge nicht vergessen werden.
Sollte es Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Stundenabrechnung geben, raten die AK-Experten umgehend eine Überprüfung vornehmen zu lassen: In den meisten Fällen sind für Differenzen bei Mehr- und Überstunden nämlich Verfallsfristen vorgesehen, die eine Durchsetzung der Ansprüche zeitlich einschränken. So kann man teilweise gerade einmal drei Monate zurückgreifen. Also im Zweifelsfall rasch zur AK.
Sogenannte All-in-Verträge sind für den Arbeitnehmer selten günstig! Durch die Pauschalierung kommt es zu einem arbeitsvertraglichen Paradoxon. Statt mehr Geld für mehr Arbeit gilt dann plötzlich: desto mehr tatsächlich gearbeitet wird, desto niedriger wird – bei gleichbleibendem Gesamtentgelt - der effektiv bezahlte Stundensatz. Auch hier empfiehlt die AK vor Unterzeichnung des Dienstvertrages eine Überprüfung vornehmen zu lassen. Erst durch Herausrechnung der mitabgegoltenen Mehr- und Überstunden samt Zuschlägen lässt sich feststellen, was tatsächlich pro Stunde bezahlt wird.
Viele Arbeitnehmer genießen aktuell den Sommerurlaub. Aber auch das Thema Urlaub ist nicht immer eine klare Angelegenheit. Muss ich erreichbar sein? Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Jahr, spätestens nach 25 Jahren im Betrieb steigt der Anspruch auf 6 Wochen Die konkrete Lage der Urlaube ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Urlaubszeit ist arbeitsfreie Zeit und soll der Erholung dienen. Arbeitnehmer müssen keine Telefonnummer oder Adresse hinterlegen, wo Sie zu erreichen sind. Ausnahme wäre allerdings, dass dies so vereinbart wurde. Auch dabei gibt es aber Einschränkungen. Die AK rät: Abschalten, loslassen und den Kopf freibekommen. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass die ständige Konfrontation mit beruflichen Belangen häufig zu Überlastung führt.
Krankenstand
Wenn Arbeitnehmer erkranken, stellen sich viele Fragen und auch die Angst, den
Arbeitsplatz zu verlieren, ist leider manchmal noch ein Thema. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber unverzüglich seinen Krankenstand mitzuteilen. Ein Anruf in der Firma, am besten bei Arbeitsbeginn reicht. Anschließend sollte man unverzüglich einen Arzt aufsuchen, sich krankschreiben lassen und die Krankmeldung an den Betrieb senden. Der Arbeitgeber kann auch für einen eintägigen Krankenstand eine Bestätigung verlangen. Gehen Sie daher auf jeden Fall zum Arzt!
Fehler bei Kündigungen.
Das Thema Kündigung ist heikel und wirft fast immer Fragen auf. Was zum Beispiel sind die Konsequenzen, wenn anstelle der Kündigung eine einvernehmliche Auflösung angeboten wird. Besondere Vorsicht ist hier etwa geboten, wenn eine Konkurrenzklausel oder die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Dienstvertrag vereinbart wurde. Wer vom Dienstgeber gekündigt wird, hat in jeder Woche der Kündigungsfrist Anspruch auf bezahlte Freizeit, in der Regel im Ausmaß von 1/5tel der Normalarbeitszeit. Ein Nachweis ist hier nicht zu erbringen. Wer sich, wenn der Dienstgeber auflösen will, auf eine einvernehmliche Auflösung einlässt, sollte sich diese Postensuchetage vertraglich absichern lassen, sonst gehen Sie verloren.
Zur Sache:
Die Experten der Arbeiterkammer helfen bei Unklarheiten.
Arbeiterkammer Braunau, Salzburger Str. 29, 5280 Braunau
Öffnungszeiten:
Mo 7:30-16:00
Di 7:30-16:00
Mi 7:30-16:00
Do 7:30-16:00
Fr 7:30-13:30
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