Fluch und Segen des Denkmalschutzes
Der Himmelreichbauer am Pogusch muss jede kleine Änderung an seinem Hof genehmigen lassen.
Vor etwa drei Jahren hat Johann Weissenbacher, der "Himmelreichbauer" vom Pogusch, sein Hausdach neu decken lassen und in diesem Zusammenhang um Förderungen beim Land Steiermark angesucht. Eine solche hat er vom so genannten Revitalisierungsfonds auch bekommen, sich damit jedoch auch in eine für ihn unangenehme Lage gebracht: "Durch unser Ansuchen wurde das Denkmalamt auf uns aufmerksam und hat unseren Hof, der 1290 erstmals urkundlich erwähnt wurde, unter Denkmalschutz gestellt. Das Problem dabei: Wir dürfen am gesamten Hof keine Änderungen mehr machen, ohne Erlaubnis von oben. Ein neues Dach, Fenster oder Türen müssen genehmigt werden; wir müssen sogar fragen, wenn wir im Haus ausmalen wollen", zeigen sich Johann Weissenbacher und seine Tochter Huberta Weissenbacher entrüstet. Der Denkmalschutz habe sich außerdem ohne das Wissen bzw. Einwilligung des Eigentümers ins Grundbuch des Hofes eingetragen.
Erfolglos interveniert
Sämtliche Interventionen und Einsprüche dagegen blieben bislang erfolglos; der Fall ging sogar bis zum Verfassungsgerichtshof – ohne Erfolg. Die einzige Möglichkeit, den strengen Vorgaben zu entkommen, wäre ein Gegengutachten. "Diesbezüglich haben wir auch schon Versuche unternommen, aber ebenfalls ohne Erfolg", so Johann Weissenbacher.
Hält man sich nicht an die Richtlinien, drohen saftige Strafen. Einzige Alternative: den Hof verfallen zu lassen, das würde laut Auffassung Weissenbachers nämlich nicht bestraft.
Auffassungsunterschiede
Denkmalamts-Leiter Christian Brugger sieht die Angelegenheit naturgemäß etwas anders: "Der Denkmalschutz gibt keine Erhaltungspflicht vor, es ist aber streng verboten, das Objekt zu zerstören." Und weiter: "Der Denkmalschutz hat die Aufgabe, hochwertige Kulturgüter zu schützen, um ihren ideellen Wert für die gesamte Gesellschaft zu erhalten. Es geht dabei rein ums Objekt und nicht um den momentanen Besitzer, denn überspitzt formuliert: Menschen kommen und gehen, Denkmäler bleiben bestehen. Der Eintrag ins Grundbuch erfolgt aus rein rechtlichen Gründen: Würde der jetzige Besitzer nämlich das Grundstück verkaufen oder vererben, muss der künftige Eigentümer von Anfang an darüber Bescheid wissen, dass der Besitz unter Denkmalschutz steht. Es handelt sich dabei lediglich um eine Information, keineswegs um Einschränkung, Belastung oder Minderung des Werts", erklärt Brugger.
Dass ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird, sieht Brugger eher als Auszeichnung denn als Entmündigung. "Es tut mir wirklich wahnsinnig leid, dass die Familie das anders emfindet; es gibt hier offensichtlich gravierende Auffassungsunterschiede", so Brugger.
Ein Hof mit langer Tradition
Seit mehr als 150 Jahren ist der Hof in Familienbesitz, mit dem Denkmalschutz fühlt sich die Familie total entmündigt. "Wir erhalten den Hof ja sowieso schon seit so vielen Jahren und machen ohnehin nichts, was nicht dazupassen würde. Aber so sind wir jetzt komplett den strengen Vorgaben ausgeliefert", so Johann Weissenbacher. "Wir wollen keine Almosen, ich möchte nur erreichen, dass die Mehrkosten, die durch die strengen Vorgaben entstehen, in irgendeiner Weise gedeckt werden."
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