Corona-Virus
Rechte und Pflichten bei Quarantäne und Krankheit

„Grundsätzlich entscheiden Behörde oder Arzt über eine Quarantäne oder einen Krankenstand. Diesen Vorgaben ist Folge zu leisten“, meint AK-Arbeitsrechtsjurist Helmut Steiger. | Foto: AK Burgenland
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Die Covid 19-Pandemie sowie die Grippe- und Verkühlungssaison werfen gerade bei Arbeitnehmern viele Fragen auf. AK-Arbeitsrechtsexperte Helmut Steiger fasst die wichtigsten Regeln zusammen.

BURGENLAND. Die Nase läuft, der Hals kratzt, der Kopf pocht - Erkältungen sind zwar lästig, aber meist harmlos. Doch reicht in Zeiten von Corona ein Schnupfen oder Husten schon aus um zuhause zu bleiben?

„Wer krank ist, muss auch zuhause bleiben!“

Viele Arbeitnehmer sind verunsichert und wissen nicht wie sie sich richtig verhalten sollen. Denn schon lange vor Covid-19 trieb ein übertriebenes Verantwortungsgefühl oder prekäre Beschäftigungsverhältnisse viele trotz Krankheit an den Arbeitsplatz.
„Wer krank ist, muss auch zuhause bleiben“, appelliert AK-Präsident Gerhard Michalitsch seit Jahren und fügt an: „Letztlich entscheidet der Arzt mit einer Krankschreibung.“

„Nur die Angst allein reicht nicht aus“

Doch eigenmächtig aus Angst vor Corona zuhause bleiben geht aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht. „Nur die Angst allein reicht nicht aus, um der Arbeit fern zu bleiben. Der Dienstgeber ist aber verpflichtet, das Arbeitsumfeld so zu gestalten, damit eine Infektion bestmöglich ausgeschlossen werden kann“, informiert AK-Arbeitsrechtsexperte Helmut Steiger.

Was ist bei Quarantäne zu tun?

Anders, wenn die Behörde Quarantäne anordnet. Einerseits gilt es hier zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer krank danieder liegt oder symptomfrei ist. „Treten Krankheitssymptome auf, ist der Kontakt mit dem Hausarzt, um sich krank schreiben zu lassen, unerlässlich. Dieser Krankenstand ist dann auch dem Dienstgeber unverzüglich zu melden“, erklärt Steiger.
Ohne Symptome muss man sich arbeitsbereit halten. „In diesem Fall kann der Arbeitgeber im Falle einer vorhandenen vertraglichen Vereinbarung Homeoffice anordnen. Sollte Homeoffice nicht möglich sein, ist der Arbeitnehmer vom Dienst freizustellen. Zu Einbußen beim Einkommen kann und darf es dabei nicht kommen“, führt der AK-Arbeitsrechtsexperte aus.

Sicherheit im Betrieb

Anders als sonst, muss bei einer Ansteckung mit Covid-19 der Dienstgeber informiert werden. „Hier geht es vor allem um die Sicherheit im Betrieb. Es kann sonst zu gefährlichen Situationen kommen“, gibt Steiger zu bedenken.
Gefährlich kann es auch für die sogenannten Risikogruppen werden. Mit einem entsprechenden Attest ist der Dienstgeber verpflichtet entweder ein „sicheres“ Arbeitsumfeld zu schaffen oder die Möglichkeit im Homeoffice seiner Arbeit nachzugehen. Steiger: „Ist beides nicht möglich ist der Arbeitnehmer vom Dienst freizustellen und hat Anspruch auf das volle Entgelt.“

Weitere Infos

Bei Problemen und Fragen: Die Experten der AK Burgenland stehen mit Rat und Tat zur Seite (02682/740).
Geht es um Kurzarbeit, einvernehmliche Auflösungen, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuung, Regelungen im Homeoffice oder auch Risikogruppen, dann ist jobundcorona.at die beste Anlaufstelle.

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