Arbeitsrechtliche Bestimmungen bei Ferialjobs

NR Dominik Schrott, JVP Landesobmann Tirol | Foto: Österreichisches Parlament
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TIROL. Auch für Ferialjobber gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen. Als Ferialjobber ist man ordnungsgemäß sozialversichert, man hat Anspruch auf kollektivverträgliche Entlohnung, Sonderzahlungen, Urlaub als auch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand, weiß Nationalrat Dominik Schrott

Deshalb rät der Politiker: "Zu Beginn eines jeden Arbeitsverhältnisses sollten die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages wie Beginn und Ende der Arbeitszeit, genaue Bezeichnung der Tätigkeit sowie die Höhe des Entgeltes schriftlich festgehalten werden, um bei Unstimmigkeiten für beide Seiten klare Verhältnisse zu schaffen.“

Achtung bei Pflichtpraktikum

Anders gestaltet sich die Lage bei einem Pflichtpraktikum, das im Rahmen des Lehrplans der SchülerInnen und StudentInnen absolviert wird. Hier kommt es auf die Branche und den Kollektivvertrag an, wie das Pflichtpraktikum geregelt wird. "Im Tourismus stehen beispielsweise die Praktikanten in einem ordentlichen Dienstverhältnis und haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Hingegen werden in anderen Sparten die Praktika oft gar nicht – oder wenn, dann nur mit kleinen „Goodies“ abgegolten", erläutert Schrott

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