Reisebestimmungen
Die Rückkehr der Brennerjause

Der schnelle Fahrt zum Brenner, welche Bestimmungen sind aktuell. | Foto: zeitungsfoto.at
  • Der schnelle Fahrt zum Brenner, welche Bestimmungen sind aktuell.
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INNSBRUCK. Einen Cappuccino, eine Brennerjause, der Einkauf im Eurospin oder ein Shopping-Bummel im Outlet. Der kurze Ausflug auf den Brenner gehörte vor Corona zu fast schon selbstverständlichen Alltäglichkeiten. Ein Blick auf die aktuellen Bestimmungen.

Der Grenzübertritt

Bei der Einreise nach Italien und somit auch nach Südtirol wird die verpflichtende 5-tägige Quarantäne aufgehoben und es reicht ein negativer PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auch geimpfte und genesene Personen brauchen vorerst weiterhin einen negativen Testnachweis. Für die Einreise braucht es keine besondere Begründung mehr. Zusätzlich zum negativen Testergebnis benötigt man bei der Einreise eine ausgefüllte Eigenerklärung bzw. die Registrierung beim Südtiroler Sanitätsbetrieb - Hier finden Sie den direkten Link zum Online-Formular ! 

Regeln

In Italien gelten drei Gefahrenstufen: gelb (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes Sicherheitsrisiko) und rot (höchstes Sicherheitsrisiko) sowie weiße Zonen (geringes Sicherheitsrisiko), aktuell sind die die autonomen Provinzen Bozen und Trient auf gelb. In Südtirol gelten ein wenige andere Coronaregeln wie in Tirol. Eine aktuelle Übersicht über die Regeln finden Sie hier. Beispiele mit Stand vom 17.5.: In den öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn und in Geschäften gilt ab dem Alter von 12 Jahren die Pflicht, FFP2-Masken zu tragen. Diese Pflicht gilt auch für die zugelassenen personennahen Dienste wie z.B. Friseure. Personen unter 12 Jahren dürfen auch weiterhin andere Schutzvorrichtungen der Atemwege verwenden. Es besteht allgemein die Pflicht, immer einen Atemschutz bei sich zu haben und diesen in allen geschlossenen Räumen und im Freien zu tragen, außer man ist alleine oder nur mit zusammenlebenden Personen unterwegs. Ausgenommen davon sind: Personen, die eine sportliche Tätigkeit im Freien betreiben, falls die Abstände eingehalten werden. Kinder unter sechs Jahren, Personen mit Krankheiten oder einer Behinderung, welche mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie jene, welche mit diesen Personen interagieren und ebenso eine Unvereinbarkeit aufweisen. Im Freien und in geschlossenen Räumen ist der Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen einzuhalten. Bei sportlichen Aktivitäten gilt ein Mindestabstand von zwei Metern. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind zusammenlebende Personen desselben Haushalts.

Gastro

Die Tätigkeiten der Gastronomie sind im Freien, bei einer Konsumierung am Tisch mit maximal 4 Personen am Tisch sitzend bis um 22 Uhr gestattet. Im Freien dürfen höchstens 50 Personen oder die höhere, in der Lizenz vorgesehene oder von der Gemeinde ermächtigte Anzahl von Personen aufgenommen werden. In geschlossenen Räumen: Das Vorweisen einer "grünen Bescheinigung" bzw. des sogenannten "CoronaPass Südtirol" ist Voraussetzung, um am Tisch sitzend mit maximal 4 Personen bis um 22 Uhr Speisen und Getränke konsumieren zu können. In den Restaurants ist eine Vormerkung Pflicht.

Der Coronapass

Bei einem Restaurantbesuch im Innenbereich oder eine Übernachtung wird in Südtirol der CoronaPass oder der grüne Pass benötigt. In Südtirol wurde für die höchstmögliche Sicherheit und die Öffnung von Restaurants im Innenbereich sowie sportlichen und kulturellen Einrichtungen zusätzlich der CoronaPass Südtirol eingeführt, der innerhalb der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol gültig ist. Im Unterschied zu anderen Urlaubsdestinationen bringt er zusätzliche Vorteile und garantiert Ihnen einen sicheren Aufenthalt in Unterkunftsbetrieben. Weiters ermöglicht er den Zutritt zu definierten Bereichen (CoronaPass-Areas) wie Innenräume von Restaurants, Museen, Kinos oder Theater. Der Grüne Pass hingegen ist national gültig und erbringt dieselben Nachweise.

Zutritt zu den CoronaPass-Areas erhalten alle Personen, die

  • negativ getestet wurden und den gültigen Nachweis vorlegen,
  • den Nachweis erbringen können, vollständig geimpft zu sein (1 Dosis Johnson&Johnson, 2 Dosen bei den anderen Impfstoffen oder in den letzten 6 Monaten genesen und 1 Dosis eines Impfstoffes).
  • infolge einer nachgewiesenen Infektion in den letzten 6 Monaten genesen sind und die entsprechende Bescheinigung des Sanitätsbetriebs vorweisen können.
  • Die Bescheinigung über den negativen Test ist 72 Stunden lang gültig, gerechnet ab Mitternacht des Testtages. Die Bescheinigungen über die Impfung und die Genesung sind sechs Monate lang gültig.
  • Kinder unter 6 Jahren müssen keinen CoronaPass vorweisen.

 

Auch die negativen Testbestätigungen eines im restlichen Staatsgebiet oder auch im Ausland durchgeführten Antigen- oder PCR-Tests sind als Grüner Pass/CoronaPass Südtirol anerkannt und ermächtigen für 72 Stunden, gerechnet ab Mitternacht des Testtages, zur Konsumation in den Innenräumen der Gastronomie bzw. zum Zutritt zu den Beherbergungsbetrieben. Zudem werden auch die im Ausland ausgestellten Nachweise einer vollständigen Impfung und die von Gesundheitsbehörden ausgestellten Bescheinigungen der Genesung infolge einer nachgewiesenen Infektion in den letzten 6 Monaten als Grüner Pass/CoronaPass Südtirol anerkannt.

Geschäfte

Die Einzelhandelstätigkeit ist von Montag bis Samstag zu den normalen Öffnungszeiten erlaubt. Dabei müssen die geltenden Sicherheitsmaßnahmen und -protokolle eingehalten werden, vor allem was die Durchführung von Molekular- oder Antigentests beim Personal anbelangt.
Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske, Tabakläden und Lebensmittelgeschäfte können auch sonntags öffnen. Friseure und Körperpflege: Die Dienste an der Person sind erlaubt. Bei den zugelassenen Berufen der Körperpflege müssen das Personal und die Kunden FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege tragen. Mit einem gültigen "CoronaPass Südtirol" kann man in geschlossenen Räumen wieder Theater, Kino und Konzerte besuchen. Im Freien ist der "CoronaPass" nicht notwendig. In jedem Fall müssen die Sitzplätze vorgemerkt werden. Diskotheken, Tanzlokale, Wett- und Bingosäle sowie ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Messen sind ab 15. Juni in Präsenz wieder möglich, Tagungen und Kongresse ab 1. Juli.

Vor einem Tagesausflug auf den Brenner oder nach Sterzing empfiehlt sich auf Blick auf die aktuellen Bestimmungen in Südtirol. 

Die Rückreise

Keine Quarantäne ist für Staaten mit geringem Infektionsgeschehen vorgesehen, darunter auch Italien. Ein aktueller 3-G-Nachweis ist erforderlich. 

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