"Misstrauensantrag"
Amtsverzicht soll Bgm.-Neuwahlen in Innsbruck ermöglichen

Bgm. Georg Willi wurde zum Amtsverzicht aufgerufen. | Foto: Weißkopf
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"Bürgermeister Georg Willi wird ersucht, auf sein Amt als Bürgermeister umgehend zu verzichten, um dem Gemeinderat die Neuwahl eines Bürgermeisters bzw. einer Bürgermeisterin gemäß §85 (2) in Verbindung §80 (4) b, Innsbrucker Wahlordnung, zum Wohle der Stadt Innsbruck zu ermöglichen." Vier Seiten umfasst der Antrag von GR Gerald Depaoli, in dem er Bgm. Georg Willi einen Amtsverzicht nahelegt.

INNSBRUCK. "Fazit: Bürgermeister Georg Willi erfüllt das Amt des Bürgermeisters der Tiroler Landeshauptstadt nicht mit jener Professionalität, Führungs- und Managementqualitäten, welche man sich von einem Bürgermeister erwarten darf. Ebenso ist die Objektivität des Bürgermeisters in Frage zu stellen.

Der Gemeinderat möge daher den Bürgermeister Georg Willi mehrheitlich ersuchen, sein Amt des Bürgermeisters zum Wohle der Stadt Innsbruck und seiner Bevölkerung zur Verfügung zu stellen",

so begründet GR Gerald Depaoli seinen "Misstrauensantrag". Der Antrag wurde In der letzten Sitzung eingebracht und könnte geschäftsordnungsmäßig in der Gemeinderatssitzung am 24.11. diskutiert und zur Abstimmung gebracht werden. 

Stadtrecht

Gemäß §17 (1) kann der Bürgermeister von seinem Amt abberufen werden, seines Amtes für verlustig erklärt werden oder auf sein Amt verzichten. Sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hierdurch nicht berührt.

Ein möglicher Beschluss des Gemeinderates über die Abberufung des Bürgermeisters, mit welchem dem Bürgermeister das Misstrauen ausgesprochen wird, muss mittels Volksabstimmung bestätigt werden. Für diese Volksabstimmung benötigt es mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten, also 52.124 Stimmen, die sich für eine Abberufung des Bürgermeisters aussprechen.

 Bei der BürgermeisterIn-Stichwahl 2018 erhielt der Bürgermeisterkandidat Georg Willi bei einer Wahlbeteiligung von 43,74 % 23.791 Stimmen, Christine Oppitz-Plörer 21.171 Stimmen. Wahlberechtigte insgesamt: 104.245, gültige Stimmen insgesamt: 44.962. Somit müssten mehr Wahlberechtigte an der Volksabstimmung teilnehmen, als bei der BürgermeisterIn-Stichwahl 2018 teilgenommen haben. Depaoli sieht daher auf einen Reformbedarf für das Stadtrecht: "da eine Abberufung des Bürgermeisters trotz eines Misstrauensvotums im Gemeinderat praktisch unrealistisch ist.

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Amtsverzicht

Depaoli: "Aus diesem Grund obliegt es daher Bürgermeister Georg Willi quasi im Alleingang selbst die Entscheidung zu treffen, auf sein Amt als Bürgermeister zu verzichten, um dem Gemeinderat die Neuwahl eines Bürgermeisters bzw. einer Bürgermeisterin zum Wohle der Stadt Innsbruck zu ermöglichen, aber vor allem um weiteren Schaden von der Stadt Innsbruck und vom Stadtmagistrat bzw. den Beteiligungen der Stadt Innsbruck abzuwenden." Es sei legitim und rechtens, dass der Gemeinderat der Stadt Innsbruck Bürgermeister Georg Willi – repräsentativ für eine Mehrheit der Innsbrucker Bevölkerung – mittels Mehrheitsbeschluss das Misstrauen ausspricht und Georg Willi ersucht auf das Amt des Bürgermeisters umgehend zu verzichten.

Bürgermeisterwahl

Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck kann gemäß § 85 (2) in Verbindung §80 (4) b, Innsbrucker Wahlordnung, einen neuen Bürgermeister bzw. eine neue Bürgermeisterin wählen.
§80, (4) b Innsbrucker Wahlordnung:
Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
§85, (2) Innsbrucker Wahlordnung:
Jede Gemeinderatspartei, die zumindest Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat hat, ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder für die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat vor-zuschlagen. Der Bürgermeister ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so gilt jenes Mitglied des Gemeinderates als zum Bürgermeister gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Ist auch diese Anzahl an Stimmen gleich groß, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.

Begründung

„Georg Willi hat mit seiner 4 ½ Jahre Chaospolitik genug Schaden angerichtet. Es ist Zeit für Georg Willi zu gehen! Aus diesem Grund hat das Gerechte Innsbruck einen „Misstrauensantrag“ im Rahmen der realen stadtrechtlichen Möglichkeiten gegen Georg Willi eingebracht. Willi soll vom Gemeinderat mehrheitlich ersucht werden, auf sein Bürgermeisteramt umgehend zu verzichten.

Sollte eine Mehrheit im Gemeinderat Georg Willi ersuchen auf sein Amt zu verzichten, spätestens dann sollte Georg Willi kapieren, dass seine Amtszeit eigentlich vorbei ist,

und der Rest seiner Amtszeit nur mehr den Zweck der Sesselkleberei erfüllt“, erklärt GR Depaoli abschließend.

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