Räum- und Streupflicht
Was Hausbesitzer bei Schneefall beachten müssen

Auch Cafe-Besitzer sind nicht von der Räum- und Streupflicht ausgenommen. | Foto: Roland Pössenbacher
  • Auch Cafe-Besitzer sind nicht von der Räum- und Streupflicht ausgenommen.
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Welche Pflichten habe ich als Hausbesitzer eigentlich, wenn es schneit? Diese Frage stellen sich vermutlich derzeit viele Kärntner. Wir habe das wichtigste für euch zusammengefasst.

KÄRNTEN. Wenn es schneit, hat man als Hausbesitzer mehrere Pflichten, denen es nachzukommen gilt. Dazu gehören:

Betreuung von 6 - 22 Uhr

Eigentümer von Grundstücken und Häusern in Ortsgebieten haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern vorhandenen Gehwege - einschließlich in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen - entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee- und Glatteis bestreut sind.
WICHTIG: Ist kein Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Kombinierte Geh- und Radwege

Bei kombinierten Geh- und Radwegen ist der durch eine Markierung getrennte Gehweg zu säubern und zu bestreuen. Fehlt diese Trennung, gilt die Verpflichtung für 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfront, wobei der Schnee nicht auf dem Radwegstreifen geschoben werden darf.

Haltestellenbereiche säubern

Befindet sich eine Haltestelle am Gehsteig, so ist der gesamte Haltestellenbereich ebenfalls bis zur Gehsteigkante zu säubern und zu bestreuen.

Nicht auf Räumung verlassen

Die fallweise Räumung und Streuung durch den Magistrat oder die Gemeinde befreit die einzelnen Grundstückseigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten. Man kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass die Räumung und Streuung von der Gemeinde überhaupt und rechtzeitig durchgeführt wird.

Bei Unfällen haften Anrainer

Alle zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftungen bei Unfällen, die unter Umständen auf eine mangelnde Obsorge der nach der Straßenverkehrsordnung verpflichteten Personen zurückzuführen sind, liegen bei den Wegeigentümern bzw. Anrainern der Gehwege und öffentlichen Straßen.

Bei Privatstraßen

Für eine ordnungsgemäße Räumung und Streuung bei Privatstraßen sind in erster Linie die Wegeigentümer zuständig.

Dachlawienengefahr beseitigen

"Es gibt ganz klare Pflichten für Hausbesitzer", erklärt Sonja Steger von der Kärntner Landesversicherung. Neben der Räum- und Streupflicht wird insbesondere oft auf die Pflichten für die Dächer vergessen. "Bei Gefahr von Dachlawinen müssen unverzüglich Warnstangen aufgestellt werden, und eine schnelle Räumung in Auftrag gegeben werden", so Steger. Ist das nicht der Fall, ist man im Falle eines Schadens durch eine Dachlawine haftbar. Denn das Aufstellen von Warnstangen reicht nicht, die Gefahr muss auch beseitigt werden. "Dazu sollten Sie sich auf keinen Fall selbst in Gefahr bringen, sondern lieber Fachleute wie Spengler oder Dachdecker rufen", rät Steger. Aber auch die Passanten und Autofahrer müssen die Augen offen halten. Wenn nämlich eine Dachlawine abgeht, bevor der Schnee entfernt wurde, kann es auch für sie zu Problemen kommen. "Ist erkennbar, dass sich hier eine Dachlawine lösen könnte, so kann den Geschädigten eine Mitschuld treffen, die möglicherweise die Schadensersatzforderung mindern kann."

Die weise Pracht, die vom Dach kommt

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