Gaedke, Neukirchner Steuerberatung
Arbeitnehmergewinnbeteiligung
Die bereits 2022 rückwirkend auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 anwendbare Steuerbefreiung im Einkommenssteuerrecht § 3 Abs. 1 Z 35 EstG wurde mit dem ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 geschaffen.
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist die Beteiligung des Arbeitnehmers am unternehmensrechtlichen Ergebnis des Arbeitgebers vor Zinsen und Steuern des im Vorjahr endenden Wirtschaftsjahres bzw. -jahre. Die Arbeitnehmer partizipieren lohnsteuerfrei am Vorjahresergebnis des Arbeitgebers. Allerdings ist diese Steuerbefreiung nur auf die Lohnsteuer beschränkt. Anspruchsberechtigt sind nur aktive Arbeitnehmer. Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Diese Beteiligung am Gewinn kann pro Mitarbeiter max. € 3.000,00 im Kalenderjahr betragen. Wird diese Deckelung überschritten, sind die Zuwendungen nicht mehr steuerfrei. Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EstG 1988 und auch nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen.
Kontakt:
Gaedke & Neukirchner Steuerberatung GmbH
Gewerbepark Süd 28, 8431 Gralla
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E-Mail: leibnitz@gaedke.co.at
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