Damit böse Überraschungen zum Jahreswechsel ausbleiben

Foto: KK

Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel und der aus diesem Anlass veranstalteten Feiern wird von der Landespolizeidirektion Steiermark und den Organen der öffentlichen Sicherheit streng auf die Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes geachtet.

Feuerwerkskörper sind Sprengstoff

Alljährlich behandeln Krankenhäuser viele Personen mit schweren Hörschäden, ausgelöst durch Silvesterknaller. Ein Teil davon bleibt dauerhaft schwerhörig. Von schweren Verbrennungen, Augenverletzungen bis hin zum Verlust von Körperteilen reichen die Verletzungen.

Unsachgemäßes Hantieren, Abfeuern unter Alkoholeinfluss, verantwortungslose Weitergabe von Feuerwerkskörpern vor allem an Kinder, fehlerhafte Feuerwerkskörper, selbstproduzierte Knaller und illegale Böller verursachen nicht nur schwere Verletzungen oder Angstreaktionen bei Kindern, sondern auch erhebliche Sachschäden.

Feuerwerkskörper bedrohen nicht nur Menschen

Bei unzähligen Haus-, Nutz- und Wildtieren werden durch den Lärm von Knallern Angstreaktionen ausgelöst. Diese Reaktionen lösen oft ein Fluchtverhalten aus, durch das wiederrum Verletzungen der Tiere bzw. Schäden des Fahrzeugverkehrs entstehen können.

Pyrotechnikgesetz 2010

Grundsätzliches
Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabebeschränkungen (Altersbeschränkungen) enthalten, sind generell verboten.

Unterstrichen werden muss darüber hinaus, dass die private Herstellung und das Öffnen oder Zerlegen von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen zu schweren Unfällen mit erheblichen Personen- und Sachschäden führen kann. Es ist generell verboten, wenn nicht eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt.

Generell ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten verboten. Auch ist ihre widmungswidrige Verwendung grundsätzlich verboten. Schließlich ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orte, wie insbesondere Tankstellen, untersagt.

Im Pyrotechnikgesetz werden grundsätzlich folgende Kategorien unterschieden:
• Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Klasse I) dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. (Knallerbsen, Knallbonbons)

• Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) dürfen Personen unter 16 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. (Knallfrösche)

Wichtig ist darüber hinaus, dass Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 nur einzeln und voneinander getrennt, also nicht gebündelt, angezündet werden dürfen. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Klasse II) innerhalb des Ortsgebietes ist generell verboten. Der Bürgermeister kann allerdings mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Klasse II) ausnehmen.

Für das Ortsgebiet von Graz wurde keine derartige Verordnung erlassen.

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Klasse II) in geschlossenen Räumen und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen ist untersagt.

• Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 (Klasse III) und Kategorie F4 (Klasse IV) sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung (Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig.

Strafen:

• Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro oder Arrest bis sechs Wochen zu bestrafen.

• Durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen können aber auch gerichtlich strafbare Tatbestände, wie etwa Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Brandstiftung, verwirklicht werden.

Für das Ortsgebiet von Graz ist das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 (Klassen II, III und IV) ausnahmslos verboten.

Von der Landespolizeidirektion Steiermark werden verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes vorgenommen. Übertretungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Illegale pyrotechnische Gegenstände werden rigoros beschlagnahmt.

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