Friedl & Holler Rechtsanwälte
Kurzarbeit: Schwindeln kann teuer werden!
Ursprünglich als Hilfestellung und Gegenmaßnahme zu einer potentiellen durch die Corona-Krise ausgelösten Existenzbedrohung angedacht, wird das Kurzarbeitsmodell mitunter zum Missbrauchsfall. Die daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen für Unternehmer, inklusive der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der ihnen gewährten Beihilfen, sollten von eben diesen nicht bagatellisiert oder gar außer Acht gelassen werden. Um sich etwa nicht des Betruges strafbar zu machen, gilt es die Förderrichtlinien des AMS rund um die Corona-Kurzarbeit einzuhalten und auf eine Richtigkeit der getätigten Angaben zu achten. Wenn Unternehmen beispielsweise zur Kurzarbeit Angemeldete mehr arbeiten lassen als in den offiziellen Abrechnungsunterlagen angegeben, dafür jedoch nicht selbst aufkommen (wollen), sondern den entsprechenden Betrag vom AMS einfordern, liegt ein unrechtmäßiger Bezug vor. Unterschiedliche Kontrollbehörden wie die Finanzpolizei haben bereits damit begonnen, derartigen Verstößen nachzugehen.
Strafrechtliche Risiken
Wer sich Kurzarbeitsbeihilfen mit unrichtigen Angaben erschleicht oder bereits bei Antragsstellung nicht beabsichtigt, die vorgegebenen Verhaltensweisen zu setzen, verwirklicht den Tatbestand des Betruges. Erfolgt die Antragstellung hingegen zunächst in redlicher Absicht und wird die gewährte Beihilfe in der Folge zweckwidrig verwendet, liegt Förderungsmissbrauch vor. Die Strafdrohung liegt bei beiden Delikten in ihrer Grundausformung jeweils bei bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe. Allgemein gilt jedoch: Je schwerer die Tat, desto empfindlicher die Strafe! Beispielsweise ist ein schwerer Betrug, der einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, bereits mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Außerdem kommt allenfalls auch der Tatbestand der Abgabenhinterziehung in Betracht, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren und einer saftigen Geldstrafe belegt ist. Arbeitgeber, die Arbeitsaufzeichnungen ihrer Arbeitnehmer eigenmächtig abändern, damit sie der angemeldeten Kurzarbeit entsprechen, verwirklichen den Tatbestand der Urkundenfälschung, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen pönalisiert wird.
Rückforderung bei Missbrauch
Unternehmer, die sich nicht an die Maßgaben halten, werden letztendlich nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit der Rückforderung der von ihnen bezogenen Beihilfen rechnen müssen. Daher sei allen Betreffenden (dringend) nahegelegt, hier äußerste Vorsicht walten zu lassen und nicht zu versuchen, in betrügerischer Weise einen finanziellen Nutzen aus der Corona-Krise ziehen zu wollen. Die endgültige und womöglich unnötig hohe Abrechnung kommt nämlich unausweichlich – wie immer – zum Schluss!
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