Wann ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen?
Das derzeit geltende Erwachsenenschutzrecht trat mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die bis dahin geltenden Regelungen über das Sachwalterrecht wurden mit dieser Reform völlig neu gestaltet.
Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist zu bestellen, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist. Wenn sie deshalb bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Wenn die hilfsbedürftige Person keine Unterstützung durch die eigene Familie, andere nahestehende Personen, Pflegeeinrichtungen oder sonstige Einrichtungen erhält.
Menschen, die Interesse an einer solchen Funktion haben und gerne bereit sind, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, werden dringend gesucht. Eine Vertretung ist grundsätzlich für drei Jahre verpflichtend. Nähere Auskünfte erteilt das Bezirksgericht Leibnitz.
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