Expertentipps
Gutscheine als Weihnachtsgeschenk: Das gilt es zu beachten

Gutscheine als Weihnachtsgeschenk bereiten dann am meisten Freude, wenn sie so rasch wie möglich eingelöst und umgesetzt werden.  | Foto: Panthermedia
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  • Gutscheine als Weihnachtsgeschenk bereiten dann am meisten Freude, wenn sie so rasch wie möglich eingelöst und umgesetzt werden.
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Weihnachtszeit ist Gutscheinzeit – damit die Freude der Beschenkten jedoch nicht schnell wieder verfliegt, sollten Konsumentinnen und Konsumenten beim Gutscheinkauf ganz genau auf die Dauer der Gültigkeit achten. Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben, klärt auf. 

STEIERMARK/LEOBEN. Wenn es um Gutscheine zu Weihnachten geht, scheiden sich die Geister. Die einen freuen sich über das praktische Geschenk, andere wiederum betrachten es als Notlösung, wenn die zündende Idee ausbleibt. Wie auch immer man nun dazu stehen mag, beim Einkauf sollten Konsumentinnen und Konsumenten vor allem auf die Gültigkeit des Gutscheins achten, denn hier liegt der Knackpunkt, wenn es dann für den oder die Beschenkten ans Einlösen geht. 

Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben, kennt die Problematik nur zu gut. Immer wieder sehen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Abteilung mit Anfragen konfrontiert, die scheinbar abgelaufene Gutscheine betreffen. Anhand eines Beispiels illustriert der Konsumentenschutzexperte, dass ein Gutschein jedoch nicht von vorne herein wertlos sein muss, wenn die aufgedruckte Gültigkeitsdauer überschritten ist – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Gastronomie-, Textil-, oder vielleicht sogar Reisegutschein handelt. 

Ein beliebtes Weihnachtsgeschenk: Mit einem Gutschein kann sich der oder die Beschenkte auch wirklich das aussuchen, was am meisten Freude bereitet.  | Foto: Panthermedia/Szafran
  • Ein beliebtes Weihnachtsgeschenk: Mit einem Gutschein kann sich der oder die Beschenkte auch wirklich das aussuchen, was am meisten Freude bereitet.
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Knackpunkt: Befristungen

So war die Arbeiterkammer Leoben kürzlich mit einem Fall konfrontiert, bei dem ein Leobener einen Hotelgutschein einlösen wollte, der schon vor rund fünf Jahren ausgestellt wurde. Das Problem: Der Gutschein war auf zwei Jahre befristet. Laut Auskunft Zeilingers sind Befristungen grundsätzlich möglich, müssen jedoch vereinbart werden; hier fehle es allerdings an klaren Richtlinien, welche Fristen zulässig sind. "Tatsächlich kann man jedoch davon ausgehen, dass bei gesetzten Fristen vonweniger als drei Jahren erhebliche Zweifel an deren Gültigkeit bestehen", meint Zeilinger. Anders sei es bei einer Befristung von drei oder mehr Jahren, da könne es sein, dass diese auch vor Gericht halte. 

"Ohne Beifügung eines Befristungsvermerks sind Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang gültig."
Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben

 Im Falle des Leobeners bedeutet das, dass der auf zwei Jahre befristete Hotelgutschein als unzulässig befristet angesehen wird. Der Gutschein hat somit eine Gültigkeit von 30 Jahren "oder man hat die Möglichkeit, den eingesetzten Betrag wieder zurückzubekommen", weiß der Konsumentenschutzexperte. 

Insolvenz oder Eigentümer-Wechsel

Befristung oder nicht, was beim Kauf der "Geschenkalternative" nicht außer Acht gelassen werden sollte, ist, dass ein Gutschein nur so lange Gültigkeit hat, solange auch das Geschäft, Restaurant oder Hotel existiert. Im Falle einer Insolvenz habe der Gutschein "maximal noch Tapetenwert", bringt Zeilinger die Problematik auf den Punkt. Geschädigte bekommen lediglich eine Insolvenzquote ausbezahlt, wobei die Kosten für die Anmeldung schon einmal den Quotenwert übersteigen können. Ein Eigentümerwechsel sei ähnlich "gefährlich" für den Konsumenten oder die Konsumentin, da neue Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht an zuvor ausgestellte Gutscheine gebunden seien.

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens ist ein zuvor erworbener Gutschein mehr oder weniger wertlos. Der oder die Geschädigte bekommt lediglich eine Insolvenzquote.  | Foto: Panthermedia/Kiwar
  • Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens ist ein zuvor erworbener Gutschein mehr oder weniger wertlos. Der oder die Geschädigte bekommt lediglich eine Insolvenzquote.
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Tipps zum Umgang mit Gutscheinen

Der Konsumentenschutzexperte der Arbeiterkammer Leoben hat abschließend drei Tipps parat, damit die Freude der oder des Beschenkten nicht in Ärger übergeht: 

  1. Gutscheine sind so rasch wie möglich einzulösen, egal wie lange sie gültig sind, denn sonst droht unter Umständen das Verschwinden in der "Lade des Vergessens". 
  2. Um der oder dem Beschenkten mehr Flexibilität zu bieten, ist es ratsam, Gutscheine zu besorgen, die in mehreren Geschäften gelten. 
  3. Es sollte bedacht werden, dass Gutscheine im Falle der Insolvenz eines Unternehmens mehr oder weniger wertlos werden und Geschädigte nur eine Insolvenzquote bekommen. 

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