Sanfte Rückkehr ins Arbeitsleben nach langer Krankheit!
„Es ist gefährlich, den Körper unmäßig und plötzlich auszuleeren, oder anzufüllen, zu erwärmen, oder zu erkälten, oder auf eine andere Art zu beunruhigen; denn alles, was zu viel ist, wird der Natur zuwider!“ – Hippokrates von Kos (460 bis etwa 377 v. Chr.)
Die Rückkehr schwer erkrankter ArbeitnehmerInnen in den Job wird mit 1. Juli erleichtert: Denn, wer sich nämlich nach einer schweren Erkrankung noch nicht fit für einen vollen Berufseinstieg fühlt, kann künftig mit dem Arbeitgeber für bis zu neun Monate Teilzeitarbeit vereinbaren und erhält während dieser Zeit aliquot Krankengeld. Grundvoraussetzungen dafür sind ein Wiedereingliederungsplan und eine chefärztliche Genehmigung.
Mit diesem Gesetz ist nach Ansicht der AK OÖ ein gesundheits- und sozialpolitischer Erfolg gelungen, der zur besseren Wiedereingliederung nach langer Krankheit – zum Beispiel Krebs – beitragen wird.
Warum Wiedereingliederungsteilzeit?
Auch wenn nach einem längeren Krankenstand aus medizinischer Sicht keine Krankschreibung mehr nötig ist, ist die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit oft noch nicht komplett wiederhergestellt. Der Wiedereinstieg in den Job kann mit reduzierter Arbeitszeit erleichtert werden. Im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit erhalten Betroffene Wiedereingliederungsgeld, um den Einkommensverlust teilweise abzufedern.
Wer kann Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen?
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann von ASVG-versicherten ArbeitnehmernInnen in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis nach einem mindestens sechswöchigem durchgängigem Krankenstand in Anspruch genommen werden. Für eine Wiedereingliederungsteilzeit muss eine ärztliche Gesundmeldung vorliegen. Voraussetzungen sind weiters ein Wiedereingliederungsplan und eine chefärztliche Bewilligung.
Wiedereingliederungsvereinbarung
Zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber kann eine freiwillige Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit abgeschlossen werden. Unter Beiziehung von fit2work oder der Arbeitsmedizin ist ein Plan zu erstellen, der Dauer und Ausgestaltung der befristeten Teilzeit genau regelt. Auch weitere Bedingungen, etwa Arbeitsplatzadaptierungen, können Teil des Wiedereingliederungsplans sein. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser bei der Erstellung des Planes miteinbezogen werden. Veränderungen des Arbeitsinhaltes und der Arbeitsaufgaben sind nur im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages möglich. Der Plan muss schließlich vom chef- und kontrollärztlichen Dienst der zuständigen Krankenversicherung bewilligt werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit, aber auch bei Ablehnung einer solchen, besteht ein Motivkündigungsschutz.
Wie kann die Wiedereingliederungsteilzeit gestaltet sein?
Die Wiedereingliederungsteilzeit muss unmittelbar an den Krankenstand anschließen. Die Teilzeitvereinbarung kann zunächst für ein bis maximal sechs Monate abgeschlossen werden. Eine einmalige Verlängerung um drei Monate ist möglich. Zum Teilzeitausmaß macht das Gesetz sehr genaue Vorgaben.
Wiedereingliederungsgeld
Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhält der Beschäftigte ein Entgelt entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden. Zusätzlich wird von der Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld in Höhe des aliquoten, erhöhten Krankengeldes ausbezahlt. Der Verdienstentgang für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer wird somit deutlich abgemildert.
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