"Kleben ist Ordnungsstörung"
Verwaltungsgericht OÖ weist Beschwerde von Klimaklebern ab
Weil sie sich im Zuge einer Potestaktion auf der Straße festgeklebt hatten, verhängte die Landespolizeidirektion OÖ Geldstrafen gegen mehrere Klimaaktivist:innen. Deren Beschwerde dagegen wurde nun vom Landesverwaltungsgericht "dem Grunde nach als unbegründet" abgewiesen.
LINZ, OÖ. Die Tatvorwürfe stützten sich dabei laut Gericht auf Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (Störung der öffentlichen Ordnung) sowie des Versammlungsgesetzes (nicht sofortiges Verlassen des Versammlungsortes nach Auflösung einer Versammlung ). Die Aktivist:innen argumentierten, dass ihr Verhalten durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gerechtfertigt sei und außerdem der Strafausschließungsgrund des rechtfertigenden und entschuldigenden Notstands vorliegen würde. Das Landesverwaltungsgericht kam nun zum Ergebnis, dass die Beschwerden dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, die verhängten Geldstrafen jedoch zu reduzieren waren.
"Festkleben ist Ordnungsstörung"
Die Ordnungsstörung sei ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin bestehe, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt werde. "Das 'Sich-fest-Kleben' auf einer von Fahrzeugen benützten Straße, welche zudem als verkehrsneuralgischer Punkt zu betrachten ist, um die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumindest zu behindern, ist jedenfalls als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren", heißt es von Seiten des Gerichtes.
"Versammlungsrecht nicht missbrauchen"
Das Versammlungsrecht dürfe nur "unter möglichster Schonung der Rechte Dritter" ausgeübt werden und "nicht zum Schaden anderer missbraucht werden." Die Protestaktion sei nicht als Versammlung angemeldet gewesen, gelte aber auch nicht als so genannte " Spontanversammlung", da sie "im Vorfeld geplant und konzertiert durchgeführt" gewesen sei.
"Notstand nicht erkennbar"
Auch die "Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden und entschuldigen Notstand" war für das Gericht nicht zu erkennen: "Weder handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Aktion um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung eines Notstands unmittelbar dient, noch um das schonendste." Unter Berücksichtigung aller Milderungsgründe reduziert das Gericht die Strafen auf jeweils 100 Euro pro Verstoß.
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