Schlagfalle erzürnt Naturschutz

- Dieses selbstgebastelte Fangeisen am Lanitzbach in Haslach erregte die Naturschützer. Es wurde entfernt.
- Foto: privat
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Fangeisen-Verbot in der Jagd wird aber laut BH in Rohrbach strikt eingehalten.
BEZIRK, HASLACH (hed).„Dass Hunde und Katzen mit Fallenverletzungen zu mir in die Ordination gebracht werden, gehört Gott sei Dank der Vergangenheit an“, berichtet der Neufeldner Tierarzt und Präsident der Oberösterreichischen Tierärztekammer Andreas Jerzö.
Diese Aussage bestätigt auch Tierarzt Norbert Hetzmannseder aus Rohrbach.
Bis zum Jahr 2009 war Jägern mit Spezialausbildung die Verwendung von Fangeisen erlaubt. Aufgrund eines Unfalls, ausgelöst von einer Totschlagfalle, bei dem ein 13-jähriges Mädchen sich schwer verletzte, wurde das Jagdgesetz novelliert.
„Lediglich im Fall von Seuchengefahr dürfen von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Ausnahmegenehmigungen zum Aufstellen von sogenannten ,Totschlagfallen’ erteilt werden. Dies war aber bisher nicht notwendig“, berichtet Erhard Petz von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach.
Kein Verfahren seit Novelle
Petz berichtet, dass es seit der Gesetzes-Novellierung im Bezirk Rohrbach kein Behördenverfahren wegen illegaler Fallenverwendung gegeben hat. Tierarzt Andreas Jerzö führt das auch auf gute Aufklärungsarbeit in der Vergangenheit und Kooperation mit der Jägerschaft zurück. „Sehr schätze ich hier auch die positive Unterstützung durch Bezirksjägermeister Hieronymus Spannocchi, dem die Sache ein großes Anliegen ist. Er macht es auch bei Jagdschulungen immer wieder zum Thema.“
Lebendfallen sind erlaubt
Die Jäger dürfen um den Raubwildbestand, wie Fuchs und Marder zu kontrollieren, Kastenfallen einsetzen. „Nicht gefangen werden, dürfen Tiere, die geschützt oder nach dem Jagdrecht ganzjährig geschont sind, wie zum Beispiel der Luchs.
Lebendfallen müssen regelmäßig, mindestens einmal täglich kontrolliert werden, um Tierquälerei auszuschließen. Außerdem müssen die Fallensteller einschlägige Kurse besucht haben“, informiert Petz. „Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis 2200 Euro und bei Jägern der Entzug des Jagdscheines.“
Aktuell: Schlagfalle in Haslach
Bezirksjägermeister Spannocchi sagt, dass im Bezirk auch kaum Durchlauffallen verwendet werden. Ein aktueller Fall am Lanitzbach in Haslach verärgerte kürzlich Naturschützer: Hier hat ein Grundbesitzer eine „selbstgebastelte Falle errichtet“ (siehe Foto rechts). Wie die Pressestelle der Landespolizei bestätigt, wurde der Fall anonym angezeigt. Die Falle musste entfernt werden. Die Anzeige wurde an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach weitergeleitet. „Wir haben ein Behördenverfahren eingeleitet und überprüfen den Fall. Ist die Falle im Sinne der Fallenverordnung rechtswidrig, droht ein entsprechendes Strafverfahren“, sagt Erhard Petz.
Zur Sache:
Gesetzliche Grundlage:
§ 59 Fallenverordnung, Jagdgesetz Oberösterreich-
Fangen und vergiften von Wild http://www.jusline.at/59._Fangen_und_Vergiften_von_Wild_JagdGOOE.html#
http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/19749_DEU_HTML.htm
Aufgrund § 59 Abs. 5 des Oö. Jagdgesetzes wurde die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel (Fallenverordnung) erlassen.
Festgelegt sind weitreichende personelle, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkungen
Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen, die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten.
Erlaubt sind Lebendfangfallen, mit denen vom Haarwild nur das Raubwild und das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung des Habichtskorbes gefangen werden dürfen.
In Ausnahmefällen, insbesondere zur Seuchenbekämpfung oder zur Abwehr überhand nehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, kann die Bezirksverwaltungsbehörde vorübergehend die Verwendung von Fangeisen bewilligen. Diese Ausnahmebewilligung darf nur Personen erteilt werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle, udgl.) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom Oö. Landesjagdverband abgehaltenen Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Es dürfen nur Fangeisen zum Einsatz kommen, die vor ihrer erstmaligen Verwendung und in der Folge in periodischen Abständen vom Oö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und gekennzeichnet wurden.
Grundsätzlich dürfen Fallen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen. Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz) und jeden Tag zu überprüfen.
Auf das Vorhandensein von Fallen ist ferner durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
(Quelle: Land OÖ)
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