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Tiroler Rechtsanwälte
Auf's Recht geschaut: Preiserhöhung durch Energieanbieter

Kunden von Energielieferanten erhalten seit geraumer Zeit Schreiben, in denen diese über anstehende Preiserhöhung informieren – oftmals trotz vereinbarter Preisgarantie. Gleichzeitig wird mit der Kündigung gedroht, falls der Preiserhöhung nicht zugestimmt wird. Die Tiroler Rechtsanwälte klären auf, worauf Sie in so einem Fall achten sollten.

TIROL. Im Video erklärt Rechtsanwalt MMag. Stefan A. Stillebacher, welche Unterschiede es bei Preiserhöhungen durch den Energielieferanten gibt und welche rechtlichen Schritte bei einer Kündigung trotz Preisgarantie möglich sind.

Prüfung im Einzelfall notwendig

Bei den entsprechenden Schreiben bzgl. Preiserhöhung muss immer im Einzelnen geprüft werden, ob ein derartiges Vorgehen von Stromanbietern (unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen) im Einklang mit dem Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz steht. Mit Blick auf die Kündigungsfristen muss zwischen einer Preisänderung und einem Preisinformationsschreiben unterschieden werden. Bei einer Preisanpassung auf Basis einer indexbasierten Automatik handelt sich um ein "Preisinformationsschreiben" – der Kunde hat das Recht der Preisänderung zu widersprechen und innerhalb von 8 Wochen zu kündigen.

Änderung der Lieferbedingungen

Wenn der Strom- und Gaslieferant mitteilt, dass sich seine allgemeinen Lieferbedingungen ändern, haben Sie die gleichen Rechte wie bei einer Preisänderung. Sie können innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Dann werden Sie noch 3 Monate zu den selben Konditionen beliefert, müssen sich in dieser Zeit aber einen neue Energielieferanten suchen. Danach endet der Vertrag.

Entgeltsänderung aufgrund höherer Bezugskosten

Die Entgeltsänderung muss nach dem Gesetz in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgeblichen Umstand stehen. Die Entgeltsänderung muss also im Streitfall sachlich gerechtfertigt werden können. Die derzeitigen Erhöhungen sind derzeit durchaus gerechtfertigt, weil die Energielieferanten laut eigener Auskunft selbst von höheren Bezugskosten konfrontiert sind.
Als Folge wurden von den Energielieferanten neue Allgemeine Lieferbedingungen (AGB) erstellt, die die Möglichkeit zur Preisfestsetzung an Entwicklungen von Börsenindizes oder der Großhandelspreise knüpft. Gleichzeitig hat ein Wegfall des Umstands für die Entgelterhöhung auch eine entsprechende Entgeltsenkung zur Folge.

Kündigung trotz Preisgarantie – ist das zulässig?

Derzeit gibt es einige Energielieferanten, die für einen bestimmten Zeitraum eine fixe Preisgarantie gegeben haben und nun trotzdem die Preise erhöhen. Kunden, die damit nicht einverstanden sind, werden gekündigt.
Da eine Preisgarantie einen bestimmten Preis verspricht, ist eine Preisänderung während einer Preisgarantie unzulässig. Immerhin soll eine Preisgarantie feste Preise für eine bestimmte Vertragsdauer garantieren. Dies ist aus Sicht des Experten jedenfalls unzulässig. Die vereinbarten Preise nach der Preisgarantie sind gültig, bei einer Kündigung durch den Versorger besteht ein allfälliger Ersatzanspruch.
Wenn der Kunde jedoch beim Anbieter bleibt, dann sollten alle Zahlungen nur unter Vorbehalt gemacht werden. Es sind derzeit bereits Gerichtsverfahren anhängig. Sollten die Gerichte der Rechtsansicht des Experten folgen, können im Nachhinein unter Umständen Schadenersatzansprüche in Höhe der Mehrkosten geltend gemacht werden. Diese Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren.

Gilt das auch bei Mindestvertragsdauer?

Selbiges liegt unserer Meinung auch bei einer Mindestvertragsdauer vor. Diese bindet beide Vertragsteile an den abgeschlossenen Vertrag und somit auch an die damals festgelegten Energiepreise. Eine einseitige Preisänderung ist daher nach Ansicht des Experten im Zeitraum der vereinbarten Mindestvertragsdauer nicht zulässig.

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