ÖGB Tirol
Ständige erreichbar – auch in der Freizeit?
Selbst im Urlaub für den Arbeitgeber erreichbar? Auch im Urlaub dienstliche Mails bearbeiten? Für viele Beschäftigte Alltag, der immer mehr zum Problem wird, wie die Gewerkschaft GPA weiß.
TIROL. Bei einigen Unternehmen wird unter dem Deckmantel derFlexibilität eine ständige Erreichbarkeit von MitarbeiterInnen vorausgesetzt. Dies wird allerdings zunehmend zum Problem. Immerhin bearbeitet bereits ein Viertel aller Angestellten dienstliche Mails in der Freizeit und im Urlaub.
„Die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeitszeit verschwimmen immer mehr, der Druck, ständig erreichbar zu sein, steigt. Für viele ArbeitnehmerInnen ein großes Problem, auch im wohlverdienten Urlaub“,
zeigt Harald Schweighofer, Tirols Geschäftsführer der Gewerkschaft GPA, auf.
Wenn, dann nur zu festen Zeitpunkten
Schweighofer schlägt Betroffenen vor, wenn man schon die Mails oder Nachrichten im Urlaub lesen muss, dann sollte dies nur zu einem bestimmten Zeitpunkt geschehen und danach für den Rest des Tages nicht mehr.
"Eine generelle, jederzeitige Erreichbarkeit widerspricht dem Sinn eines Urlaubs, verursacht nur Stress und der Erholungswert des Urlaubes geht verloren.“
Doch warum erledigen Menschen ihre Aufgaben während dem Urlaub? Schweighofer beantwortet dies mit dem gestiegenen Arbeitsdruck. Es soll nichts liegen bleiben, da sich meist keine Urlaubsvertretung findet und die Arbeit sich während dem Urlaub stapelt, bis man wieder zurückkehrt.
Neue Arbeitszeitmodelle in der Kritik
Schweighofer sieht vor allem die neuen Arbeitszeitmodellen wie beispielsweise Vertrauensarbeitszeit, flexible Arbeitsorte oder das Arbeiten von zu Hause aus sowie All-in-Verträge kritisch. Sie würden immer mehr die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit verwischen.
„Rund ein Drittel aller Angestellten hat bereits einen All-in-Vertrag, rund zwei Drittel registrieren zumindest gelegentliche Störungen der Freizeit“,
verweist Schweighofer auf eine IFES-Umfrage. Dabei gab mehr als ein Viertel (26%) der Befragten an, zumindest gelegentlich dienstliche Mails in der Freizeit zu bearbeiten. Von rund einem Drittel der Angestellten wird erwartet, dass sie auch in der Freizeit erreichbar sind.
Wie sieht es rechtlich aus?
Die rechtlichen Hintergründe sagen, dass man tatsächlich nur erreichbar sein muss, wenn eine Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit vereinbart wurde. Dabei darf diese Rufbereitschaft nur maximal zehn Tage pro Monat bestehen (bzw. laut Kollektivvertrag für maximal 30 Tage innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten) vereinbart werden. Und: Rufbereitschaft darf nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.
Grundsätzlich gilt: Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.
„Die Vereinbarung eines geringeren Entgelts ist daher zulässig. Hat man keine Vereinbarung über die Bezahlung getroffen und enthält auch der Kollektivvertrag keine Regelung, bekommt man das ortsübliche Entgelt. Wir empfehlen dafür eine schriftliche Vereinbarung. Sobald der/die Arbeitnehmer/in während der Rufbereitschaft einen Arbeitseinsatz hat, ist dies Arbeitszeit, die mit Normal-, Mehr- bzw. Überstundenlohn bezahlt werden muss“,
erläutert Schweighofer abschließend.
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