Anzeige

Gut zu wissen
Was darf an der Grundstücksgrenze gebaut werden?

Rechtsanwalt MMag. Stefan A. Stillebacher | Foto: Mathias Brabetz
2Bilder
  • Rechtsanwalt MMag. Stefan A. Stillebacher
  • Foto: Mathias Brabetz
  • hochgeladen von Yannik Lintner

TIROL. Wer ein Bauprojekt beginnt, muss sich an die Tiroler Bauordnung halten. Zusätzlich kann jede Gemeinde eigene Vorgaben erlassen. Die Rechtsanwälte Dr. Ulrich Gstrein und MMag. Stefan A. Stillebacher geben einen Überblick:

Die Tiroler Bauordnung gibt grundsätzlich die Regeln für ein Bauprojekt vor. Jede Stadt/Gemeinde erlässt Bebauungspläne für Grundstücke mit Vorgaben zur Bauhöhe, Dichte, Abstand, Geschoßanzahl etc. sowie die Festlegung der Bauweise (offen, geschlossen, besonders). Je nach Flächenwidmung, z.B. als Bauland oder Freiland, gibt es unterschiedliche Regelungen zu den Abständen und der möglichen Bebauung auf diesen Flächen. Das Bauverfahren ist daher sehr komplex und schwer überschaubar.
In der Tiroler Bauordnung wird der Abstand von baulichen Anlagen zur Verkehrsfläche durch die Baufluchtlinien bestimmt; zu den Nachbarn mit der Baugrenzlinie.

Was darf in die Mindestabstandsflächen zu Verkehrsflächen gebaut werden?

Beim Abstand zur Verkehrsfläche ist es wichtig, dass Orts- und Straßenschilder sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Zu Landesstraßen ist grundsätzlich ein Abstand von 5 m vorgegeben.

Oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Sachen und Tieren dienen, wie z.B. Garagen sind zulässig. Zur Straßenseite ist eine maximale Höhe von 2,80 m erlaubt.

Untergeordnete Bauteile wie z.B. Freitreppen, Stützmauern, Geländer, überdachte Terrassen sowie Wärmepumpen und Klimaanlagen, Vordächer und erdgeschoßige Windfänge sowie offene Balkone, Terrassen oder auch Werbeeinrichtungen und unterirdische bauliche Anlagen wie Keller und Tiefgaragen sind ebenfalls möglich.

Was darf in die Mindestabstandsflächen zu den übrigen Nachbarn gebaut werden?

Hier sind untergeordnete Bauteile wie Dachvorsprünge, Treppen oder Eingangsüberdachungen etc. sowie Kamine und Dachkapfer (Dachaufbau, der zur Belichtung und Belüftung dient) bis zu 1,5 m zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

Wiederum sind bauliche Anlagen zum Schutz von Sachen und Tieren, wie z.B. ein Gartenhaus oder Carport sowie Stützmauern sowie Einfriedungen bis zu 2 m Höhe zulässig. Auch Swimmingpools sind ohne Überdachung erlaubt. Zudem können begehbare Dächer bis höchstens 1,5 m Höhe und einer Absturzsicherung bis höchstens 1 m Höhe als Terrasse genutzt werden; darüber bedarf es der Zustimmung des Nachbarn.
Auch Wärmepumpen, Klimaanlagen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind möglich.
Die Mindestabstände sind bei den angeführten Beispielen unterschiedlich.

Es ist darauf bedacht zu nehmen, dass es bei jedem Einzelfall eines Bauprojektes zu Abweichungen kommen kann. Eine ausführliche Beratung erhalten Sie bei den Tiroler RechtsanwältInnen.

Video zum Thema

„Der Verkäufer sagt, wir müssen schnell sein, denn er hat schon andere Interessenten!" Wie soll man sich verhalten? Die Tiroler Rechtsanwälte klären auf, was es beim Hauskauf zu beachten gibt.

Die Tiroler Rechtsanwälte – erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger

Mehr zum Thema:
Was kann ich bei Baumängeln tun?
Der Traum vom Eigenheim
(Ver-)Mieten ohne Reue

Rechtsanwalt MMag. Stefan A. Stillebacher | Foto: Mathias Brabetz
Die Rechtsanwälte Dr. Ulrich Gstrein und MMag. Stefan A. Stillebacher geben einen Überblick in die Mindestabstandsregeln von Bauobjekten. | Foto: Pixabay/Bruno/Germany
Du möchtest regelmäßig Infos über das, was in deiner Region passiert?

Dann melde dich für den MeinBezirk.at-Newsletter an

Gleich anmelden

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Folge uns auf:

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.