Gerichtsverhandlung
10 Jahre Haft für Geiselnahme in Tullner Disco

Der Geiselnehmer vor Urteilsverkündung. | Foto: Ilse Probst
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  • Der Geiselnehmer vor Urteilsverkündung.
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10 Jahre Haft nach Geiselnahme in Tullner Disco

TULLN. Mit der Mindeststrafe von zehn Jahren Haft endete für einen 41-Jährigen der Prozess am Landesgericht St. Pölten, in dem sich der achtfach teils einschlägig vorbestrafte Mann wegen erpresserischer Entführung und Waffenbesitz zu verantworten hatte (nicht rechtskräftig).

Laut Staatsanwalt Karl Fischer begab sich der Angeklagte in einer Diskothek in Tulln am 27. Oktober vergangenen Jahres kurz vor Mitternacht zum Pult des DJ. Mit der fixen Idee, man habe ihm Geld gestohlen, zog er eine täuschend echt aussehende Schreckschusspistole, mit der er mehrfach in die Menge und in die Luft schoss.

„Alle raus, alle raus“,

brüllte er in die Menge und forderte den 35-jährigen DJ auf, die Musik ab- und das Licht aufzudrehen. Mit den Händen am Hinterkopf musste sich das Opfer hinlegen. Während die Gäste das Lokal fluchtartig verließen, verlangte der 41-Jährige, die Waffe am Nacken des DJ angelegt, mehrmals, dass dieser die Polizei verständigen solle. Laut Tonbandaufnahme der Notrufzentrale erklärte der 35-Jährige, er sei Geisel eines bewaffneten Mannes, dem Geld gestohlen worden sei, das er zurück haben wolle. Als die Beamten eintrafen, ließ sich der Geiselnehmer widerstandslos festnehmen.

„Der hat mit seinem Leben abgeschlossen“,

meinte der vorsitzende Richter Slawomir Wiaderek im Hinblick auf die Schwere des Verbrechens an dem Opfer, das seinerseits für Überraschung sorgte.

Verteidiger Philipp Haller. | Foto: Ilse Probst

Wie Verteidiger Philipp Haller betonte, habe der DJ die Entschuldigung seines Mandanten angenommen. Er habe sogar eine Entschädigungszahlung abgelehnt und gemeint:

„Ich möchte, dass er sein Leben wieder auf die Reihe kriegt!“

Alkohol im Blut

Obwohl der Angeklagte zum Tatzeitpunkt etwa 2,4 Promille Alkohol aufwies und von einigen Gedächtnislücken sprach, verfügte er über eine zwar eingeschränkte, jedoch ausreichende Dispositionsfähigkeit und sei daher auch schuldfähig gewesen. Er habe eine höhere Alkohol-Toleranzschwelle, zumal er generell täglich größere Alkoholmengen konsumiere, so die Begründung.
Die Alkohol bedingte Einschränkung, vor allem aber das Geständnis wirkten sich mildernd auf das Strafmaß aus, das für ein derartiges Verbrechen immerhin einen Strafrahmen zwischen zehn und 20 Jahren Haft vorsieht. Haller beantragte im Namen seines Mandanten drei Tage Bedenkzeit, Staatsanwalt Karl Fischer gab vorerst keine Erklärung zum Ergebnis des Prozesses ab.

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Der Geiselnehmer vor Urteilsverkündung. | Foto: Ilse Probst
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Staatsanwalt Karl Fischer. | Foto: Ilse Probst
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