Wien-Wahl 2020
Welche Kompetenzen hat der Bezirk?

Welche Entscheidungen darf der Bezirk alleine treffen und was obliegt dem Gemeinderat? | Foto: Christian Jobst/PID
  • Welche Entscheidungen darf der Bezirk alleine treffen und was obliegt dem Gemeinderat?
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Was darf die Bezirksvertretung eigenständig entscheiden, wofür braucht es die Zustimmung der Stadt? Die bz klärt auf!

WIEN. Wer am 11. Oktober von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, gibt seine Stimme nicht nur für den Gemeinderat ab. Auch die Bezirksvertretung wird neu gewählt. Im Gegensatz zur Gemeinderatswahl haben bei der Bezirksvertretungswahl auch nichtösterreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien ein kommunales Wahlrecht.

Aber welche Kompetenzen hat der Bezirk eigentlich? Darf er den Mietzins festlegen? Braucht es für den Bau eines Radwegs die Zustimmung der Stadt? Und wer trägt die Kosten für Projekte im Bezirk? 

Von Eigenzuständigkeit bis Inforecht

Die Aufgaben der Bezirke und die Formen der Mitwirkung sind in der Wiener Stadtverfassung verankert und durch die Dezentralisierungsnovellen 1988/1998 legitimiert. Die Dezentralisierung soll die Stellung der BezirksvertreterInnen stärken, sie bei regionalen Entscheidungen mit einbinden und den Bezirken mehr Macht einräumen.

Dabei werden vier Formen der Bezirkszuständigkeiten unterschieden:

  • Eigenzuständigkeit
  • Mitwirkung
  • Anhörung
  • Information

Schulen: Neubau oder Instandhaltung?

Das volle Entscheidungsrecht haben die Bezirke etwa bei der Instandhaltung städtischer Kindergärten und allgemeinbildender Pflichtschulen. Benötigt ein Kindergarten etwa Spielgeräte oder eine Volksschule eine neue Zentralheizung, ist der Bezirk zuständig. Auch die finanziellen Mittel kommen dafür aus dem Bezirksbudget.

Die Neubauten von Kindergärten und Schulen fallen jedoch in die Zuständigkeit der Stadt Wien und werden aus dem Zentralbudget finanziert. Hier hat der Bezirk nur ein Mitwirkungsrecht: Sowohl die Bezirksvertretung als auch der oder die BezirksvorsteherIn hat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben und am Entscheidungsprozess beteiligt zu werden.

Begrünung und Verkehr sind Bezirkssache

Eigenverantwortung tragen die Bezirke auch bei der Planung, Erbauung und Erneuerung von Spielplätzen und Grünanlagen. Damit sind auch alle dazugehörigen Einrichtungen gemeint, wie Bänke, Sessel, Tische und Zäune. Neben Parkanlagen zählt auch Straßenbegleitgrün dazu, also Bäume oder Blumenbeete entlang von Straßen. Die Neuerrichtung, die Instandhaltung und der Betrieb von Familienbädern obliegen ebenfalls den Bezirken.

Die Instandhaltung von Fahrbahnen, Parkspuren und Gehwegen fällt ebenfalls in die Zuständigkeit der Bezirke. Dazu zählen auch Bodenmarkierungen, Verkehrszeichen und Sitzgelegenheiten, die von den Bezirken selbst finanziert werden müssen. Die Kosten für Radwege trägt ebenfalls der Bezirk – außer sie gehören zum Hauptradwegenetz, das vom Gemeinderat festgelegt ist.

Gemeinnütziges Wohnen: Stadt steht über Bezirk

Viele Parteien werben auch auf Bezirksebene mit leistbarem Wohnen. Der Richtwertmietzins wird allerdings alle zwei Jahre vom Justizministerium bekannt gegeben. Der Bezirk hat hier kein Kompetenz.

Ist ein Gemeindebau in Planung, hat der/die BezirksvorsteherIn lediglich ein Informationsrecht zu Baubeginn. Er oder sie muss diese Information in der nächsten Bezirksvertretungssitzung bekannt geben. Sieht ein Bezirk die Notwenigkeit für den Bau eines Gemeindebaus, kann er das zwar äußern, die Entscheidung darüber fällt jedoch die Stadt. Braucht es für die Errichtung eine Flächenwidmung, muss diese vom Gemeinderat durch einen Gemeinderatsbeschluss verabschiedet werden.

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