Lockdown-Lockerung
ÖSTERREICH: CORONA - REGELN IM ÜBERBLICK: WAS AB HEUTE MONTAG GILT
ÖSTERREICH: CORONA - REGELN IM ÜBERBLICK: WAS AB HEUTE MONTAG GILT
Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt am 08.02.2021 in Kraft. Sie finden die Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“.
Ausweitung der FFP2-Pflicht
Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Pflicht.
an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
bei derzeit erlaubten Veranstaltungen (z.B. Begräbnissen)
Davon ausgenommen sind Arbeitsorte. Hier wird grundsätzlich weiterhin die MNS-Pflicht gelten.
Abstand
An allen öffentlichen Orten – indoor und outdoor – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.
Ausgangsbeschränkung von 20.00 bis 06.00 Uhr
Wichtige Ausnahmen:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
Berufliche und Ausbildungszwecke
Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine
Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen – höchstens 4 Erwachsene mit ihren aufsichtspflichtigen Kindern.
Handel
Alle Geschäfte werden geöffnet, maximale Öffnungszeiten von 06.00 bis 19.00 Uhr
Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein. (bisher: 1 Kundin/Kunde pro 10 m2)
FFP2-Pflicht
Einkaufszentren: kein Verweilen in allgemeinen Bereichen, keine Konsumation von Speisen und Getränken, als Fläche wird hier nur jene von Geschäften gezählt.
Dienstleistungen - Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen
Alle Dienstleistungen können wieder angeboten werden.
Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör, Massage, Pediküre) dürfen allerdings nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein, bei körpernahen Dienstleistungsbetrieben eine Fläche von 10 m2.
Häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie im Bereich FAQ: Testungen und Quarantäne.
Freizeit
Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive werden geöffnet (Beschränkung von 1 Besucherin/Besucher pro 20 m2, FFP2-Maskenpflicht)
Auch Tierparks und botanische Gärten werden wieder geöffnet (Einhaltung des Abstands von mindestens 2 Metern, FFP2-Maskenpflicht)
In anderen Verordnungen geregelt:
Schulen (geregelt durch das Bildungsministerium):
Öffnung nach den Semesterferien:
voller Regelbetrieb für Volksschulen
2-Tage-Schichtbetrieb in Sekundarstufe I und II
Maskenpflicht (FFP2 ab 14, MNS ab 6) und regelmäßige Testungen
Erhöhung der Organstrafen
Organstrafen bei Missachtung des Mindestabstands von zwei Metern sowie der FFP2-/MNS-Pflicht werden jeweils auf 90 Euro hinaufgesetzt.
Archiv: Robert Rieger
Verordnung: Bundesministerium
Foto: Robert Rieger Photography
© Circus & Entertainment Pics by Robert Rieger
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